Türkischer Zolltarif

Türkischer Zolltarif, Kapitel 14: Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

  • 22Tarifpositionen
  • FreiSatz

Kapitel 14 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 14 umfasst im türkischen Zolltarif 22 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 0 %.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 15, entfallen auf Position 1404 („Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“).

Der häufigste Satz ist 0 % (zollfrei); er gilt für 22 Tarifpositionen.

Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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