Türkischer Zolltarif

Türkischer Zolltarif, Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren

  • 29Tarifpositionen
  • 0 %–4,7 %Satz

Kapitel 46 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 46 umfasst im türkischen Zolltarif 29 Tarifpositionen, verteilt auf 2 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 4,7 % (Durchschnitt 2,9 %); 3 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 4601 („Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“) mit 18 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 3,7 %; er gilt für 14 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 4,7 %, hat 4601.99.10.00.00 („Örgülerden veya örülmeye elverişli maddelerin benzeri ürünlerinden…“).

Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.

4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

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