Türkischer Zolltarif

Türkischer Zolltarif, Kapitel 56: Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

  • 104Tarifpositionen
  • 3,2 %–12 %Satz

Kapitel 56 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 56 umfasst im türkischen Zolltarif 104 Tarifpositionen, verteilt auf 9 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 3,2 % bis 12 % (Durchschnitt 5,3 %).

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 42, entfallen auf Position 5603 („Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“).

Der häufigste Satz ist 4,3 %; er gilt für 42 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 12 %, hat 5607.21.00.00.11 („Tarım makinaları için olanlar“).

Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.

5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert

5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert

5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

5608 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

5609 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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