Türkischer Zolltarif

Türkischer Zolltarif, Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

  • 341Tarifpositionen
  • 0 %–70 %Satz

Kapitel 87 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 87 umfasst im türkischen Zolltarif 341 Tarifpositionen, verteilt auf 16 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 70 % (Durchschnitt 8,4 %); 11 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Die meisten Tarifpositionen, nämlich 87, entfallen auf Position 8708 („Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705“).

Der häufigste Satz ist 10 %; er gilt für 96 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 70 %, hat 8708.80.91.00.00 („Kapalı kalıpta dövülmüş çelikten olanlar“).

Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.

8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

8704 Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

8706 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

8712 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

8715 Kinderwagen und Teile davon

8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

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