Unterlagencodierungen
C-126 Vorherige Genehmigung (Artikel 5 der Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Die Unterlagencodierung C-126 steht für „Vorherige Genehmigung (Artikel 5 der Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates)“. Maßnahmen zu 2 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.