Unterlagencodierungen

L-049 Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erteilte Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter

Die Unterlagencodierung L-049 steht für „Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erteilte Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter“. Maßnahmen zu 1 EU-Tarifposition verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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