Unterlagencodierungen

L-065 Statt einer Genehmigung vorgelegte Erklärung des Einführers für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden (Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880)

Die Unterlagencodierung L-065 steht für „Statt einer Genehmigung vorgelegte Erklärung des Einführers für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden (Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880)“. Maßnahmen zu 1 EU-Tarifposition verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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