Unterlagencodierungen

L-135 Einfuhrgenehmigung (Ausgangsstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist

Die Unterlagencodierung L-135 steht für „Einfuhrgenehmigung (Ausgangsstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist“. Maßnahmen zu 33 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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