Unterlagencodierungen

L-146 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates

Die Unterlagencodierung L-146 steht für „Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates“. Maßnahmen zu 15 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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