Unterlagencodierungen

L-149 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates

Die Unterlagencodierung L-149 steht für „Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates“. Maßnahmen zu 28 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 28

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