Unterlagencodierungen

L-150 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rb Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates

Die Unterlagencodierung L-150 steht für „Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rb Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates“. Maßnahmen zu 13 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Codierungen für Unterlagen und Bescheinigungen →