Unterlagencodierungen

L-156 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates

Die Unterlagencodierung L-156 steht für „Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates“. Maßnahmen zu 20 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 20

Codierungen für Unterlagen und Bescheinigungen →