Unterlagencodierungen
L-838 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3o.7 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
Die Unterlagencodierung L-838 steht für „Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3o.7 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates“. Maßnahmen zu 7 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 7
- 7113 11 00aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7113 19 00aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7113 20 00aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
- 7114 11 00aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7114 19 00aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7114 20 00aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
- 7118 90 00Münzen, andere – andere