Unterlagencodierungen

U-120 Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)

Die Unterlagencodierung U-120 steht für „Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)“. Derzeit verweist keine geltende Maßnahme darauf.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Derzeit verweist keine geltende Maßnahme auf diese Codierung.

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