Unterlagencodierungen
Y-033 Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
Die Unterlagencodierung Y-033 steht für „Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates“. Maßnahmen zu 11 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 11
- 2701 11 00Anthrazit – Anthrazit
- 2701 12 10Bitumenhaltige Steinkohle – Kokskohle
- 2701 12 90Bitumenhaltige Steinkohle – andere
- 2701 19 00Andere Steinkohle – andere Steinkohle
- 2701 20 00Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
- 2702 10 00Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert
- 2702 20 00Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett): Braunkohle, agglomeriert – Braunkohle, agglomeriert
- 2703 00 00Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
- 2704 00 10Koks und Schwelkoks; Retortenkohle – Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle
- 2704 00 30Koks und Schwelkoks; Retortenkohle – Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle
- 2704 00 90Koks und Schwelkoks; Retortenkohle – andere