Unterlagencodierungen
Y-116 Ausnahme von Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufgrund der jährlichen Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur: TEIL I - EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN - Titel I - Allgemeine Vorschriften - C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze: 4. Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gewährt werden
Die Unterlagencodierung Y-116 steht für „Ausnahme von Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufgrund der jährlichen Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur: TEIL I - EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN - Titel I - Allgemeine Vorschriften - C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze: 4. Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gewährt werden“. Derzeit verweist keine geltende Maßnahme darauf.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Derzeit verweist keine geltende Maßnahme auf diese Codierung.