Unterlagencodierungen

Y-125 Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Die Unterlagencodierung Y-125 steht für „Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“. Maßnahmen zu 19 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 19

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