Unterlagencodierungen

Y-167 Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 (Waren in der zugehörigen TM-Fußnote beschrieben)

Die Unterlagencodierung Y-167 steht für „Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 (Waren in der zugehörigen TM-Fußnote beschrieben)“. Maßnahmen zu 18 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Codierungen für Unterlagen und Bescheinigungen →