Unterlagencodierungen

Y-250 Güter, die gemäß Artikel 6 Buchstaben a, b und c vom Verbot ausgenommen sind (Anhang I - II der Verordnung 267/2012)

Die Unterlagencodierung Y-250 steht für „Güter, die gemäß Artikel 6 Buchstaben a, b und c vom Verbot ausgenommen sind (Anhang I - II der Verordnung 267/2012)“. Maßnahmen zu 41 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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