Unterlagencodierungen

Y-251 Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 6. d) und e) (Anhang I - II der Verordnung 267/2012)

Die Unterlagencodierung Y-251 steht für „Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 6. d) und e) (Anhang I - II der Verordnung 267/2012)“. Maßnahmen zu 41 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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