Unterlagencodierungen
Y-682 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3bf)
Die Unterlagencodierung Y-682 steht für „Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3bf)“. Maßnahmen zu 1 EU-Tarifposition verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.