Unterlagencodierungen
Y-687 Die in Artikel 3ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3ra Absatz 2)
Die Unterlagencodierung Y-687 steht für „Die in Artikel 3ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3ra Absatz 2)“. Maßnahmen zu 1 EU-Tarifposition verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.