Unterlagencodierungen

Y-699 Erzeugnisse, die sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in einem verarbeiteten oder hergestellten Zustand in einem Drittland befanden (Artikel 3p Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)

Die Unterlagencodierung Y-699 steht für „Erzeugnisse, die sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in einem verarbeiteten oder hergestellten Zustand in einem Drittland befanden (Artikel 3p Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)“. Maßnahmen zu 17 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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