Unterlagencodierungen
Y-704 Die in Artikel 3p Absatz 1 - 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absätz 6)
Die Unterlagencodierung Y-704 steht für „Die in Artikel 3p Absatz 1 - 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absätz 6)“. Maßnahmen zu 15 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 15
- 7113 11 00aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7113 19 00aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7113 20 00aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
- 7114 11 00aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7114 19 00aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7114 20 00aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
- 7115 90 00Andere Waren aus Edelmetall – andere
- 7116 20 11Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör
- 7116 20 80Waren aus Edel- oder Schmucksteinen – andere
- 9101 11 00Edelmetall-Armbanduhren, elektrisch, analog – nur mit mechanischer Anzeige
- 9101 19 00Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch: andere – andere
- 9101 21 00Automatik-Armbanduhren aus Edelmetall – mit automatischem Aufzug
- 9101 29 00Mechanische Armbanduhren mit Edelmetallgehäuse – andere
- 9101 91 00Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren: andere, elektrisch betrieben – elektrisch betrieben
- 9101 99 00Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren: andere, andere – andere