Unterlagencodierungen

Y-704 Die in Artikel 3p Absatz 1 - 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absätz 6)

Die Unterlagencodierung Y-704 steht für „Die in Artikel 3p Absatz 1 - 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absätz 6)“. Maßnahmen zu 15 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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