Unterlagencodierungen
Y-732 Die in Artikel 1rb Absatz 1-2-3 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1rb Absatz 5)
Die Unterlagencodierung Y-732 steht für „Die in Artikel 1rb Absatz 1-2-3 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1rb Absatz 5)“. Maßnahmen zu 13 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 13
- 7108 11 00Zu nicht monetären Zwecken: Pulver – Pulver
- 7108 12 00Gold in Rohform, nicht monetär – in Rohform
- 7108 13 10Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
- 7108 13 80Gold als Halbzeug, nicht monetär – anderes
- 7108 20 00Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder: zu monetären Zwecken – zu monetären Zwecken
- 7112 91 00von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
- 7113 11 00aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7113 19 00aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7113 20 00aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
- 7114 11 00aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7114 19 00aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
- 7114 20 00aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
- 7118 90 00Münzen, andere – andere