Unterlagencodierungen

Y-749 Die Verbote gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/852 gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 10 Absatz 2a).

Die Unterlagencodierung Y-749 steht für „Die Verbote gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/852 gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 10 Absatz 2a).“. Maßnahmen zu 1 EU-Tarifposition verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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