Unterlagencodierungen
Y-771 Die Verbote gemäß Artikel 1a Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2023/2147 des Rates gelten nicht (siehe Ausnahmen gemäß Artikel 1a Nummer 3)
Die Unterlagencodierung Y-771 steht für „Die Verbote gemäß Artikel 1a Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2023/2147 des Rates gelten nicht (siehe Ausnahmen gemäß Artikel 1a Nummer 3)“. Maßnahmen zu 7 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.
Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen
Einfuhrkontrolle 7
- 7108 11 00Zu nicht monetären Zwecken: Pulver – Pulver
- 7108 12 00Gold in Rohform, nicht monetär – in Rohform
- 7108 13 10Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm
- 7108 13 80Gold als Halbzeug, nicht monetär – anderes
- 7108 20 00Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder: zu monetären Zwecken – zu monetären Zwecken
- 7112 91 00von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
- 7118 90 00Münzen, andere – andere