Unterlagencodierungen

Y-788 Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone zur Verwendung für kritische Verwendungszwecke (siehe Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage der erforderlichen Bescheinigung (Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/590)

Die Unterlagencodierung Y-788 steht für „Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone zur Verwendung für kritische Verwendungszwecke (siehe Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage der erforderlichen Bescheinigung (Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/590)“. Maßnahmen zu 4 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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