Unterlagencodierungen

Y-795 Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung 2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich Trifluormethan als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses

Die Unterlagencodierung Y-795 steht für „Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung 2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich Trifluormethan als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses“. Maßnahmen zu 24 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 24

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