Unterlagencodierungen

Y-796 Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet sind und ozonabbauende Stoffe enthalten, die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der Verordnung (EU) 2024/590 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind

Die Unterlagencodierung Y-796 steht für „Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet sind und ozonabbauende Stoffe enthalten, die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der Verordnung (EU) 2024/590 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind“. Maßnahmen zu 24 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 24

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