Unterlagencodierungen
Y-840 Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3)
Die Unterlagencodierung Y-840 steht für „Die in Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3m Absatz 3)“. Maßnahmen zu 1 EU-Tarifposition verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.