Unterlagencodierungen

Y-841 Die in Artikel 3 m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3 m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 m.4)

Die Unterlagencodierung Y-841 steht für „Die in Artikel 3 m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3 m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 m.4)“. Maßnahmen zu 48 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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