Unterlagencodierungen

Y-951 Ausnahme von der Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) 2024/573

Die Unterlagencodierung Y-951 steht für „Ausnahme von der Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) 2024/573“. Maßnahmen zu 19 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 19

Codierungen für Unterlagen und Bescheinigungen →