Position · Kapitel 15
1513: Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Position 1513 ist in 4 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 15 („Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer…“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 4
- 1513.11Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen: rohes ÖlKokosöl, roh
- 1513.19Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen: andereKokosöl, raffiniert
- 1513.21Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen: rohe Öle
- 1513.29Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen: anderePalmkern- und Babassuöl, raffiniert
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 726.300 $726.300 $+5,1 Mio. $+53,1 Mio. $+> 184,8 Mio. $
Exporte: 149
- Indonesien: 2,7 Mrd. $
- Philippinen: 2 Mrd. $
- Malaysia: 1,2 Mrd. $
- Niederlande: 490,4 Mio. $
- Thailand: 184,8 Mio. $
- Papua-Neuguinea: 137,1 Mio. $
- Spanien: 110,5 Mio. $
- Kolumbien: 103 Mio. $
- Sri Lanka: 90,5 Mio. $
- Belgien: 87,7 Mio. $
- Deutschland: 86,6 Mio. $
- Guatemala: 62,7 Mio. $
- Singapur: 56,8 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 56,1 Mio. $
- Honduras: 53,1 Mio. $
- Vietnam: 52 Mio. $
- Indien: 51,2 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 36,7 Mio. $
- Costa Rica: 35,3 Mio. $
- Italien: 28,4 Mio. $
- Kanada: 28 Mio. $
- Peru: 25,2 Mio. $
- Estland: 22,9 Mio. $
- Schweden: 20,5 Mio. $
- Slowenien: 18,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 13,2 Mio. $
- Frankreich: 12,5 Mio. $
- Gabun: 12,5 Mio. $
- Salomonen: 10,3 Mio. $
- Griechenland: 9,4 Mio. $
- Mosambik: 9 Mio. $
- Ecuador: 8,5 Mio. $
- Türkei: 6,3 Mio. $
- Nigeria: 6,1 Mio. $
- Panama: 5,6 Mio. $
- Nicaragua: 5,1 Mio. $
- Ghana: 5,1 Mio. $
- Polen: 4,7 Mio. $
- Brasilien: 4,7 Mio. $
- Dänemark: 4,4 Mio. $
- Fidschi: 4,1 Mio. $
- Französisch-Polynesien: 3,7 Mio. $
- Kambodscha: 3,7 Mio. $
- Samoa: 3,5 Mio. $
- Australien: 3,5 Mio. $
- China: 3,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 3,2 Mio. $
- Liberia: 3 Mio. $
- Sierra Leone: 2,9 Mio. $
- Tschechien: 2,9 Mio. $
- Mexiko: 2,9 Mio. $
- Österreich: 2,7 Mio. $
- Litauen: 2,4 Mio. $
- Venezuela: 2,3 Mio. $
- Kamerun: 2,3 Mio. $
- Uruguay: 2,1 Mio. $
- Kroatien: 2,1 Mio. $
- Südafrika: 2 Mio. $
- Ägypten: 1,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1,8 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,3 Mio. $1,3 Mio. $+10,3 Mio. $+86 Mio. $+> 221,8 Mio. $
Importe: 212
- Vereinigte Staaten: 1,2 Mrd. $
- China: 1 Mrd. $
- Niederlande: 808 Mio. $
- Malaysia: 691,7 Mio. $
- Deutschland: 515,7 Mio. $
- Brasilien: 318,9 Mio. $
- Sri Lanka: 221,8 Mio. $
- Spanien: 220 Mio. $
- Russland: 196,5 Mio. $
- Italien: 191,2 Mio. $
- Mexiko: 177,8 Mio. $
- Indien: 153,8 Mio. $
- Japan: 149,9 Mio. $
- Indonesien: 127,1 Mio. $
- Belgien: 125,3 Mio. $
- Philippinen: 124 Mio. $
- Kanada: 123,7 Mio. $
- Türkei: 113,7 Mio. $
- Frankreich: 99,9 Mio. $
- Polen: 86,6 Mio. $
- Schweden: 86 Mio. $
- Südkorea: 82,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 75,1 Mio. $
- Ägypten: 63,9 Mio. $
- Saudi-Arabien: 50,7 Mio. $
- Südafrika: 46,2 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 46 Mio. $
- Australien: 42,3 Mio. $
- Singapur: 37,3 Mio. $
- Estland: 35 Mio. $
- Österreich: 34 Mio. $
- Griechenland: 32,8 Mio. $
- Tschechien: 32,2 Mio. $
- Schweiz: 31,5 Mio. $
- Ukraine: 24 Mio. $
- Thailand: 23,2 Mio. $
- Irland: 23 Mio. $
- Argentinien: 19,4 Mio. $
- Kenia: 19,3 Mio. $
- Chile: 18,1 Mio. $
- Kuwait: 16,3 Mio. $
- Ungarn: 15,6 Mio. $
- Kolumbien: 15,6 Mio. $
- Iran: 15,6 Mio. $
- Bangladesch: 15,5 Mio. $
- Slowenien: 15 Mio. $
- Neuseeland: 14,9 Mio. $
- Tunesien: 14,1 Mio. $
- Bulgarien: 11,9 Mio. $
- Pakistan: 11,9 Mio. $
- Taiwan: 11,7 Mio. $
- Sudan: 10,6 Mio. $
- Dänemark: 10,3 Mio. $
- Ecuador: 10,1 Mio. $
- Rumänien: 9,9 Mio. $
- Irak: 9,4 Mio. $
- Serbien: 8,7 Mio. $
- Usbekistan: 8,2 Mio. $
- Marokko: 7,5 Mio. $
- Slowakei: 7,5 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 2,7 Mrd. $ | 33,9 % | |
| 2 | 2 Mrd. $ | 25 % | |
| 3 | 1,2 Mrd. $ | 15,5 % | |
| 4 | 490,4 Mio. $ | 6,2 % | |
| 5 | 184,8 Mio. $ | 2,3 % | |
| 6 | 137,1 Mio. $ | 1,7 % | |
| 7 | 110,5 Mio. $ | 1,4 % | |
| 8 | 103 Mio. $ | 1,3 % | |
| 9 | 90,5 Mio. $ | 1,1 % | |
| 10 | 87,7 Mio. $ | 1,1 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,2 Mrd. $ | 15,4 % | |
| 2 | 1 Mrd. $ | 12,9 % | |
| 3 | 808 Mio. $ | 10,2 % | |
| 4 | 691,7 Mio. $ | 8,7 % | |
| 5 | 515,7 Mio. $ | 6,5 % | |
| 6 | 318,9 Mio. $ | 4 % | |
| 7 | 221,8 Mio. $ | 2,8 % | |
| 8 | 220 Mio. $ | 2,8 % | |
| 9 | 196,5 Mio. $ | 2,5 % | |
| 10 | 191,2 Mio. $ | 2,4 % |
Position 1513 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 16 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 2,5 % und 12,8 % (Durchschnitt 9,2 %).
Im türkischen Zolltarif ist Position 1513 in 23 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 46,8 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 1513 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 4 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im britischen Zolltarif ist Position 1513 in 20 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 6 % und 12 %.
Position 1513 umfasst im kanadischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 11 % (Durchschnitt 5,7 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 1513 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 3 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 1513 umfasst im brasilianischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz beträgt 9 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 1513 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 2 % und 9 %.
Position 1513 umfasst im peruanischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 3 %). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 1513 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 1513 umfasst im japanischen Zolltarif 7 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 4 % (Durchschnitt 1,6 %). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %. Für 2 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 1513 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1513 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 4 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 1513 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei). Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %. Für 10 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 1513 umfasst im norwegischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz liegt zwischen 0 % und 14,4 % (Durchschnitt 9 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 1513 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1513 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 4 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll liegt zwischen 10 % und 35 % (Durchschnitt 18,8 %).
2024 wurden weltweit Waren der Position 1513 im Wert von 7,9 Mrd. $ exportiert (+20,6 % gegenüber dem Vorjahr).
Indonesien lag mit 2,7 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den Philippinen.
Die höchsten Einfuhren (1,2 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Unter 149 Exportländern belegte Deutschland mit 86,6 Mio. $ Rang 11.
Deutschland importierte Waren im Wert von 515,7 Mio. $ (Rang 5).
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 150710, 150810, 15101000, 151110, 151211, 151221, 151311, 151321, 151411, 151491, 151511, 151521, 15155011, 15155019, 15159021, 15159029, 15159040 bis 15159059 und 15180031 gilt Folgendes:
a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
2.
A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommissionaufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden.
Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen.
B. Zu den Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen.
1. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 15092000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
2. Zur Unterposition 15093000 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Als „andere native Olivenöle“ im Sinne der Unterposition 15094000 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
C. Zur Unterposition 15099000 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
D. Als „rohes Oliventresteröl“ im Sinne der Unterposition 15101000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
E. Als Öle der Unterposition 15109000 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 15101000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen.
Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Nicht zu den Unterpositionen 15220031 und 15220039 gehören:
a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen…“?
„Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert“ fällt unter Position 1513 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 15 gehört (Abschnitt III). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 1513 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 2,5 % bis 12,8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 1513 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 46,8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie…“?
Indonesien, mit 2,7 Mrd. $ im Jahr 2024 (33,9 % der weltweiten Exporte).