Kapitel
Kapitel 16: Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
5 Positionen bilden Kapitel 16, das zu Abschnitt IV gehört („Waren der Lebensmittelindustrie“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 5
- 1601Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
- 1602Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht
- 1603Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
- 1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
- 1605Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 8,7 Mio. $8,7 Mio. $+150,8 Mio. $+613,1 Mio. $+> 2,8 Mrd. $
Exporte: 197
- China: 7,6 Mrd. $
- Thailand: 7,1 Mrd. $
- Deutschland: 3,9 Mrd. $
- Polen: 3,4 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2,8 Mrd. $
- Spanien: 2,8 Mrd. $
- Vietnam: 2,5 Mrd. $
- Niederlande: 2,2 Mrd. $
- Italien: 2 Mrd. $
- Ecuador: 1,7 Mrd. $
- Indonesien: 1,5 Mrd. $
- Kanada: 1,5 Mrd. $
- Brasilien: 1,4 Mrd. $
- Frankreich: 1,4 Mrd. $
- Dänemark: 1,3 Mrd. $
- Belgien: 1,2 Mrd. $
- Marokko: 1,1 Mrd. $
- Irland: 839,8 Mio. $
- Österreich: 823,4 Mio. $
- Indien: 613,1 Mio. $
- Ungarn: 562,4 Mio. $
- Chile: 537,7 Mio. $
- Philippinen: 532,2 Mio. $
- Portugal: 458,6 Mio. $
- Tschechien: 415,3 Mio. $
- Litauen: 402,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 391,9 Mio. $
- Malaysia: 390,8 Mio. $
- Türkei: 339,2 Mio. $
- Südkorea: 332,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 314 Mio. $
- Japan: 313,1 Mio. $
- Mauritius: 299,1 Mio. $
- Mexiko: 283,1 Mio. $
- Rumänien: 277 Mio. $
- Russland: 274,2 Mio. $
- Schweden: 266,7 Mio. $
- Papua-Neuguinea: 256,6 Mio. $
- Lettland: 249,6 Mio. $
- Grönland: 237,6 Mio. $
- Seychellen: 237,5 Mio. $
- Peru: 233,1 Mio. $
- Neuseeland: 224,4 Mio. $
- Slowakei: 222,7 Mio. $
- Australien: 196,8 Mio. $
- Slowenien: 187,3 Mio. $
- Norwegen: 180,9 Mio. $
- Kroatien: 178,4 Mio. $
- Guatemala: 150,8 Mio. $
- Bulgarien: 147,4 Mio. $
- Ghana: 145,1 Mio. $
- Taiwan: 138,3 Mio. $
- Griechenland: 136,1 Mio. $
- Island: 131,3 Mio. $
- Südafrika: 121,1 Mio. $
- Estland: 120,8 Mio. $
- Saudi-Arabien: 118,5 Mio. $
- Kolumbien: 107,8 Mio. $
- El Salvador: 107,6 Mio. $
- Senegal: 94,5 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 30,2 Mio. $30,2 Mio. $+139,7 Mio. $+535,8 Mio. $+> 2,1 Mrd. $
Importe: 222
- Vereinigte Staaten: 7,1 Mrd. $
- Japan: 6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 5,4 Mrd. $
- Deutschland: 3,9 Mrd. $
- Frankreich: 3,4 Mrd. $
- Niederlande: 2,5 Mrd. $
- Spanien: 2,1 Mrd. $
- Italien: 2,1 Mrd. $
- Kanada: 1,7 Mrd. $
- Belgien: 1,6 Mrd. $
- Dänemark: 1,1 Mrd. $
- Südkorea: 1,1 Mrd. $
- Mexiko: 1 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1 Mrd. $
- Australien: 876,8 Mio. $
- Schweden: 774,5 Mio. $
- Österreich: 719,1 Mio. $
- Portugal: 670,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 667,3 Mio. $
- Polen: 639,6 Mio. $
- Irland: 601,5 Mio. $
- China: 574,1 Mio. $
- Thailand: 535,8 Mio. $
- Singapur: 528,9 Mio. $
- Rumänien: 526,4 Mio. $
- Malaysia: 476,9 Mio. $
- Tschechien: 473,1 Mio. $
- Ungarn: 469,2 Mio. $
- Schweiz: 457,5 Mio. $
- Slowakei: 449,6 Mio. $
- Taiwan: 382,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 374,5 Mio. $
- Chile: 299,3 Mio. $
- Finnland: 298 Mio. $
- Russland: 270,8 Mio. $
- Israel: 269,3 Mio. $
- Kasachstan: 257,7 Mio. $
- Philippinen: 238,6 Mio. $
- Kuwait: 231,7 Mio. $
- Kroatien: 219,2 Mio. $
- Libyen: 213,2 Mio. $
- Ukraine: 210,4 Mio. $
- Litauen: 206,6 Mio. $
- Norwegen: 204,2 Mio. $
- Kolumbien: 199,7 Mio. $
- Serbien: 198,2 Mio. $
- Griechenland: 194,8 Mio. $
- Vietnam: 191 Mio. $
- Ägypten: 180,7 Mio. $
- Lettland: 167,8 Mio. $
- Slowenien: 158,2 Mio. $
- Dominikanische Republik: 153 Mio. $
- Südafrika: 150,8 Mio. $
- Neuseeland: 144,9 Mio. $
- Estland: 143,9 Mio. $
- Ghana: 139,7 Mio. $
- Bulgarien: 137,7 Mio. $
- Kambodscha: 136,6 Mio. $
- Argentinien: 129 Mio. $
- Luxemburg: 128,2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 7,6 Mrd. $ | 12,7 % | |
| 2 | 7,1 Mrd. $ | 11,9 % | |
| 3 | 3,9 Mrd. $ | 6,4 % | |
| 4 | 3,4 Mrd. $ | 5,7 % | |
| 5 | 2,8 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 6 | 2,8 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 7 | 2,5 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 8 | 2,2 Mrd. $ | 3,8 % | |
| 9 | 2 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 10 | 1,7 Mrd. $ | 2,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 7,1 Mrd. $ | 11,8 % | |
| 2 | 6 Mrd. $ | 10 % | |
| 3 | 5,4 Mrd. $ | 9,1 % | |
| 4 | 3,9 Mrd. $ | 6,5 % | |
| 5 | 3,4 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 6 | 2,5 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 7 | 2,1 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 8 | 2,1 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 9 | 1,7 Mrd. $ | 2,8 % | |
| 10 | 1,6 Mrd. $ | 2,7 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 16 in 103 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 26 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 23 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Kapitel 16 umfasst im türkischen Zolltarif 142 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 54 % und 121,5 % (Durchschnitt 95,7 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 16 in 117 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 35 %. Bei 50 davon beträgt der Satz 0 %. Für 9 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 16 belief sich 2024 auf 59,9 Mrd. $, ein Plus von 2,1 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (12,7 % des Gesamtwerts), gefolgt von Thailand.
Die USA importierten am meisten (7,1 Mrd. $).
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind.
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.
Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 160210 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 160210 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 16023111, 16023211, 16023921, 16025010 und 16029061 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 16025010 und 16029061 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 16024110, 16024210 und 16024911 bis 16024915 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen…“?
„Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“ bildet Kapitel 16 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt IV. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 16 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 26 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 16 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 54 % bis 121,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren…“?
China, mit 7,6 Mrd. $ im Jahr 2024 (12,7 % der weltweiten Exporte).