Position · Kapitel 20
2008: Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Position 2008 ist in 13 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 20 („Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 13
- 2008.11Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander: ErdnüsseErdnüsse, zubereitet (geröstet, Erdnussbutter)
- 2008.19Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander: andere, einschließlich MischungenAndere zubereitete Nüsse und Samen, Mischungen
- 2008.20Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: Ananas
- 2008.30Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: Zitrusfrüchte
- 2008.40Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: Birnen
- 2008.50Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: Aprikosen/Marillen
- 2008.60Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: Kirschen
- 2008.70Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
- 2008.80Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: Erdbeeren
- 2008.91Andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen: Palmherzen
- 2008.93Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
- 2008.97Andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen: Mischungen
- 2008.99Andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen: andereAndere zubereitete Früchte und Pflanzenteile
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 4 Mio. $4 Mio. $+48,9 Mio. $+236,4 Mio. $+> 1,1 Mrd. $
Exporte: 195
- China: 2,7 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2 Mrd. $
- Türkei: 1,3 Mrd. $
- Vietnam: 1,1 Mrd. $
- Deutschland: 1,1 Mrd. $
- Thailand: 1,1 Mrd. $
- Mexiko: 1,1 Mrd. $
- Niederlande: 943,6 Mio. $
- Südkorea: 695,1 Mio. $
- Spanien: 616,8 Mio. $
- Griechenland: 592,7 Mio. $
- Kanada: 565,7 Mio. $
- Italien: 534,1 Mio. $
- Philippinen: 492,5 Mio. $
- Indien: 474,3 Mio. $
- Frankreich: 391,6 Mio. $
- Indonesien: 356,9 Mio. $
- Polen: 298,6 Mio. $
- Belgien: 272,1 Mio. $
- Österreich: 236,4 Mio. $
- Brasilien: 215,6 Mio. $
- Ecuador: 213,5 Mio. $
- Südafrika: 209 Mio. $
- Argentinien: 206,6 Mio. $
- Costa Rica: 181,3 Mio. $
- Chile: 173,9 Mio. $
- Kolumbien: 159,6 Mio. $
- Ungarn: 150,6 Mio. $
- Sri Lanka: 148 Mio. $
- Russland: 146,2 Mio. $
- Bulgarien: 123,3 Mio. $
- Malaysia: 105 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 104,2 Mio. $
- Peru: 100,4 Mio. $
- Luxemburg: 95,6 Mio. $
- Japan: 91 Mio. $
- Honduras: 87,7 Mio. $
- Tschechien: 80,1 Mio. $
- Ägypten: 69,1 Mio. $
- Portugal: 66,6 Mio. $
- Taiwan: 64,2 Mio. $
- Kenia: 64,1 Mio. $
- Dominikanische Republik: 57,3 Mio. $
- Guatemala: 55 Mio. $
- Dänemark: 50,5 Mio. $
- Australien: 50,4 Mio. $
- Libanon: 49,6 Mio. $
- Israel: 48,9 Mio. $
- Iran: 48,5 Mio. $
- Slowakei: 45,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 44 Mio. $
- Litauen: 42,1 Mio. $
- Schweden: 33,8 Mio. $
- Serbien: 29,5 Mio. $
- Neuseeland: 28 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 27,9 Mio. $
- Singapur: 27,6 Mio. $
- El Salvador: 27,5 Mio. $
- Syrien: 23,6 Mio. $
- Rumänien: 20,5 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 7,8 Mio. $7,8 Mio. $+44,2 Mio. $+173,4 Mio. $+> 844,9 Mio. $
Importe: 221
- Vereinigte Staaten: 4,3 Mrd. $
- Deutschland: 1,6 Mrd. $
- China: 1,2 Mrd. $
- Frankreich: 1,1 Mrd. $
- Kanada: 1,1 Mrd. $
- Japan: 997,6 Mio. $
- Niederlande: 844,9 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 759,6 Mio. $
- Südkorea: 536,1 Mio. $
- Mexiko: 433,5 Mio. $
- Polen: 420,2 Mio. $
- Spanien: 407,1 Mio. $
- Belgien: 366,6 Mio. $
- Australien: 337,2 Mio. $
- Italien: 335 Mio. $
- Österreich: 320,9 Mio. $
- Russland: 259,3 Mio. $
- Saudi-Arabien: 208,4 Mio. $
- Schweiz: 203 Mio. $
- Schweden: 197,8 Mio. $
- Taiwan: 181,2 Mio. $
- Rumänien: 174,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 173,4 Mio. $
- Tschechien: 168,9 Mio. $
- Kasachstan: 168,7 Mio. $
- Malaysia: 165,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 162,1 Mio. $
- Vietnam: 155,5 Mio. $
- Singapur: 120,8 Mio. $
- Israel: 115,4 Mio. $
- Dänemark: 111,1 Mio. $
- Neuseeland: 110 Mio. $
- Irland: 109 Mio. $
- Indonesien: 104,7 Mio. $
- Indien: 103,6 Mio. $
- Thailand: 102,6 Mio. $
- Portugal: 101,9 Mio. $
- Finnland: 99,1 Mio. $
- Griechenland: 98,9 Mio. $
- Norwegen: 98,7 Mio. $
- Ukraine: 93,3 Mio. $
- Chile: 90,8 Mio. $
- Ungarn: 89,8 Mio. $
- Slowakei: 89 Mio. $
- Türkei: 79,6 Mio. $
- Philippinen: 77,9 Mio. $
- Irak: 66,9 Mio. $
- Kroatien: 62,4 Mio. $
- Guatemala: 62,2 Mio. $
- Südafrika: 61,4 Mio. $
- Iran: 59,9 Mio. $
- Bulgarien: 59,6 Mio. $
- Brasilien: 54,4 Mio. $
- Peru: 49,9 Mio. $
- Serbien: 48,8 Mio. $
- Kirgisistan: 44,2 Mio. $
- Usbekistan: 43,5 Mio. $
- Kolumbien: 42,4 Mio. $
- Dominikanische Republik: 42 Mio. $
- Slowenien: 41,5 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 2,7 Mrd. $ | 12,8 % | |
| 2 | 2 Mrd. $ | 9,7 % | |
| 3 | 1,3 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 4 | 1,1 Mrd. $ | 5,5 % | |
| 5 | 1,1 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 6 | 1,1 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 7 | 1,1 Mrd. $ | 5,2 % | |
| 8 | 943,6 Mio. $ | 4,5 % | |
| 9 | 695,1 Mio. $ | 3,3 % | |
| 10 | 616,8 Mio. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4,3 Mrd. $ | 20,5 % | |
| 2 | 1,6 Mrd. $ | 7,8 % | |
| 3 | 1,2 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 4 | 1,1 Mrd. $ | 5,2 % | |
| 5 | 1,1 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 6 | 997,6 Mio. $ | 4,8 % | |
| 7 | 844,9 Mio. $ | 4 % | |
| 8 | 759,6 Mio. $ | 3,6 % | |
| 9 | 536,1 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 433,5 Mio. $ | 2,1 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R2327 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Position 2008 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 136 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 25,6 % (Durchschnitt 18,2 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 19 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im türkischen Zolltarif ist Position 2008 in 169 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 3 % und 58,5 %.
Position 2008 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 66 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 131,8 % (Durchschnitt 13,9 %). Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %. Für 21 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im britischen Zolltarif ist Position 2008 in 309 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 25 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 26 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2008 umfasst im kanadischen Zolltarif 39 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 12,5 % (Durchschnitt 5 %). Bei 9 davon beträgt der Satz 0 %.
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 2008 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 20 %.
Position 2008 umfasst im brasilianischen Zolltarif 19 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 12,6 % und 35 % (Durchschnitt 16,1 %).
Im argentinischen Zolltarif ist Position 2008 in 66 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 12,6 % und 35 %.
Position 2008 umfasst im peruanischen Zolltarif 21 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 5,7 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 2008 in 49 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 24 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2008 umfasst im japanischen Zolltarif 104 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 5 % und 46,8 % (Durchschnitt 15,5 %). Für 9 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 2008 in 40 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 5 % und 34 %. Für 5 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2008 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 32 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) gelten für alle 27 Tarifpositionen unter Position 2008 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Position 2008 umfasst im norwegischen Zolltarif 22 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 0,8 %). Bei 9 davon beträgt der Satz 0 %. Für 11 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 2008 in 152 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 40 %. Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2008 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 14 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 2008 im Wert von 20,9 Mrd. $ exportiert (+6,1 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 2,7 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den USA.
Die höchsten Einfuhren (4,3 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Unter 195 Exportländern belegte Deutschland mit 1,1 Mrd. $ Rang 5.
Deutschland importierte Waren im Wert von 1,6 Mrd. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:
a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;
b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;
e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 20019050 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
2.
a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:
0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899;
0,95 bei Waren der übrigen Positionen.
Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,
gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert:
S + (G + F) × 0,95,
wobei:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.
b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:
Ananas, Weintrauben: 13 GHT,
andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 20083011 bis 20083039, 20084011 bis 20084039, 20085011 bis 20085059, 20086011 bis 20086039, 20087011 bis 20087059, 20088011 bis 20088039, 20089311 bis 20089329, 20089712 bis 20089738 und 20089911 bis 20089940 versteht man unter:
vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:
a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:
Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,
Säfte aus Weintrauben: 15,
Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.
b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.
Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 20096951 und 20096971) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20071091, 20079993, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794, 20089797, 20089924, 20089931, 20089936, 20089938, 20089948, 20089963, 20098934, 20098936, 20098973, 20098985, 20098988, 20098997, 20099092, 20099095 und 20099097 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20079993, 20081912, 20081992, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794 und 20089797 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise…“?
„Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ fällt unter Position 2008 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 20 gehört (Abschnitt IV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Früchte, Nüsse und andere genießbare…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2008 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 25,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Früchte, Nüsse und andere genießbare…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2008 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 3 % bis 58,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Früchte, Nüsse und andere genießbare…“?
China, mit 2,7 Mrd. $ im Jahr 2024 (12,8 % der weltweiten Exporte).