Kapitel
Kapitel 21: Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
6 Positionen bilden Kapitel 21, das zu Abschnitt IV gehört („Waren der Lebensmittelindustrie“).
Zollsätze im Vergleich
Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.
Positionen 6
- 2101Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
- 2102Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
- 2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
- 2104Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
- 2105Speiseeis, auch kakaohaltig
- 2106Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 5,7 Mio. $5,7 Mio. $+220,6 Mio. $+1,4 Mrd. $+> 4,1 Mrd. $
Exporte: 223
- Vereinigte Staaten: 12,6 Mrd. $
- Deutschland: 9,6 Mrd. $
- Niederlande: 7 Mrd. $
- China: 6,3 Mrd. $
- Singapur: 5,7 Mrd. $
- Italien: 5,1 Mrd. $
- Frankreich: 4,1 Mrd. $
- Polen: 3,7 Mrd. $
- Spanien: 3,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 3,1 Mrd. $
- Belgien: 3 Mrd. $
- Thailand: 3 Mrd. $
- Kanada: 2,6 Mrd. $
- Mexiko: 2,2 Mrd. $
- Malaysia: 1,9 Mrd. $
- Brasilien: 1,9 Mrd. $
- Indonesien: 1,9 Mrd. $
- Südkorea: 1,8 Mrd. $
- Indien: 1,7 Mrd. $
- Japan: 1,7 Mrd. $
- Vietnam: 1,5 Mrd. $
- Irland: 1,4 Mrd. $
- Türkei: 1,4 Mrd. $
- Österreich: 1,4 Mrd. $
- Dänemark: 1,4 Mrd. $
- Australien: 1,3 Mrd. $
- Schweiz: 1,2 Mrd. $
- Ungarn: 1,2 Mrd. $
- Tschechien: 1,1 Mrd. $
- Costa Rica: 1,1 Mrd. $
- Neuseeland: 1 Mrd. $
- Schweden: 895,4 Mio. $
- Taiwan: 848,7 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 668,5 Mio. $
- Russland: 663,3 Mio. $
- Südafrika: 624,6 Mio. $
- Ägypten: 577,8 Mio. $
- Slowakei: 565,1 Mio. $
- Kolumbien: 541,2 Mio. $
- Slowenien: 463,4 Mio. $
- Serbien: 441,7 Mio. $
- Portugal: 409,3 Mio. $
- Griechenland: 394,7 Mio. $
- Guatemala: 390,5 Mio. $
- Rumänien: 381,6 Mio. $
- Litauen: 364,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 349,7 Mio. $
- Israel: 330,8 Mio. $
- Kroatien: 329 Mio. $
- Chile: 290,5 Mio. $
- Norwegen: 257,7 Mio. $
- Bulgarien: 254,1 Mio. $
- Philippinen: 235,7 Mio. $
- Argentinien: 226,8 Mio. $
- Estland: 223,9 Mio. $
- Sri Lanka: 220,6 Mio. $
- Ecuador: 202,5 Mio. $
- Uruguay: 190,7 Mio. $
- Luxemburg: 183,1 Mio. $
- Ukraine: 179,6 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 98,1 Mio. $98,1 Mio. $+400,7 Mio. $+1,4 Mrd. $+> 4 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 12,4 Mrd. $
- Deutschland: 6,1 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 5,1 Mrd. $
- China: 4,7 Mrd. $
- Niederlande: 4,3 Mrd. $
- Kanada: 4 Mrd. $
- Frankreich: 4 Mrd. $
- Australien: 2,6 Mrd. $
- Südkorea: 2,6 Mrd. $
- Mexiko: 2,6 Mrd. $
- Polen: 2,3 Mrd. $
- Spanien: 2,2 Mrd. $
- Philippinen: 2,1 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2 Mrd. $
- Belgien: 2 Mrd. $
- Italien: 1,9 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 1,8 Mrd. $
- Japan: 1,7 Mrd. $
- Malaysia: 1,6 Mrd. $
- Russland: 1,5 Mrd. $
- Vietnam: 1,5 Mrd. $
- Österreich: 1,4 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1,4 Mrd. $
- Thailand: 1,4 Mrd. $
- Tschechien: 1,2 Mrd. $
- Singapur: 1,2 Mrd. $
- Taiwan: 1,2 Mrd. $
- Schweden: 1,1 Mrd. $
- Indonesien: 1,1 Mrd. $
- Rumänien: 1,1 Mrd. $
- Schweiz: 1,1 Mrd. $
- Dänemark: 1 Mrd. $
- Ungarn: 908,8 Mio. $
- Guatemala: 903,8 Mio. $
- Irland: 840,6 Mio. $
- Türkei: 827,6 Mio. $
- Portugal: 818,8 Mio. $
- Neuseeland: 699,2 Mio. $
- Slowakei: 630,6 Mio. $
- Chile: 610,2 Mio. $
- Norwegen: 607,4 Mio. $
- Griechenland: 588,9 Mio. $
- Kasachstan: 572,2 Mio. $
- Finnland: 540,5 Mio. $
- Israel: 515 Mio. $
- Brasilien: 512,6 Mio. $
- Ukraine: 502,8 Mio. $
- El Salvador: 499,7 Mio. $
- Honduras: 493,1 Mio. $
- Nigeria: 487,2 Mio. $
- Kolumbien: 469,7 Mio. $
- Irak: 462,4 Mio. $
- Peru: 446,5 Mio. $
- Serbien: 443,7 Mio. $
- Südafrika: 432,9 Mio. $
- Kroatien: 425,4 Mio. $
- Bulgarien: 400,7 Mio. $
- Dominikanische Republik: 366,2 Mio. $
- Kuwait: 361,1 Mio. $
- Litauen: 341,7 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 12,6 Mrd. $ | 11,3 % | |
| 2 | 9,6 Mrd. $ | 8,6 % | |
| 3 | 7 Mrd. $ | 6,3 % | |
| 4 | 6,3 Mrd. $ | 5,7 % | |
| 5 | 5,7 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 6 | 5,1 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 7 | 4,1 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 8 | 3,7 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 9 | 3,6 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 10 | 3,1 Mrd. $ | 2,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 12,4 Mrd. $ | 11,2 % | |
| 2 | 6,1 Mrd. $ | 5,5 % | |
| 3 | 5,1 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 4 | 4,7 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 5 | 4,3 Mrd. $ | 3,8 % | |
| 6 | 4 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 7 | 4 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 8 | 2,6 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 9 | 2,6 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 10 | 2,6 Mrd. $ | 2,3 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 21 in 39 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 14,7 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %. Für 16 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Kapitel 21 umfasst im türkischen Zolltarif 61 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 5 % und 120 % (Durchschnitt 71,2 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 21 in 90 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 20 %. Bei 8 davon beträgt der Satz 0 %. Für 39 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 21 belief sich 2024 auf 111,1 Mrd. $, ein Plus von 4,7 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den USA (11,3 % des Gesamtwerts), gefolgt von Deutschland.
Die USA importierten am meisten (12,4 Mrd. $).
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:
a) Gemüsemischungen der Position 0712;
b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);
c) aromatisierter Tee (Position 0902);
e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
f) Waren der Position 2404;
g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;
h) zubereitete Enzyme der Position 3507.
2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.
3. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 21061020 und 21069092 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.
2. Für die Anwendung der Unterposition 21069020 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.
3. Im Sinne der Unterposition 21069030 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
4. Für Waren der Unterpositionen 21069030 und 21069059 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission).
5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
6. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“?
„Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ bildet Kapitel 21 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt IV. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 14,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) werden Einfuhren unter 21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 20 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“?
Die USA, mit 12,6 Mrd. $ im Jahr 2024 (11,3 % der weltweiten Exporte).