Kapitel
Kapitel 20: Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
Kapitel 20 des Harmonisierten Systems umfasst 9 Positionen und gehört zu Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 9
- 2001Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
- 2002Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
- 2003Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
- 2004Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
- 2005Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
- 2006Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
- 2007Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
- 2008Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 2009Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 10,2 Mio. $10,2 Mio. $+173,8 Mio. $+940,8 Mio. $+> 3,9 Mrd. $
Exporte: 214
- China: 8,2 Mrd. $
- Niederlande: 7 Mrd. $
- Italien: 6,1 Mrd. $
- Belgien: 6 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 6 Mrd. $
- Spanien: 5 Mrd. $
- Deutschland: 3,9 Mrd. $
- Brasilien: 3,8 Mrd. $
- Türkei: 3,7 Mrd. $
- Kanada: 3,4 Mrd. $
- Mexiko: 2,8 Mrd. $
- Frankreich: 2,7 Mrd. $
- Thailand: 2,7 Mrd. $
- Polen: 2,4 Mrd. $
- Griechenland: 1,9 Mrd. $
- Vietnam: 1,8 Mrd. $
- Indien: 1,4 Mrd. $
- Österreich: 1,3 Mrd. $
- Ägypten: 1,2 Mrd. $
- Argentinien: 1,1 Mrd. $
- Südkorea: 940,8 Mio. $
- Südafrika: 886,4 Mio. $
- Chile: 870 Mio. $
- Philippinen: 823,7 Mio. $
- Ungarn: 777,4 Mio. $
- Portugal: 766,2 Mio. $
- Peru: 746,4 Mio. $
- Indonesien: 542,3 Mio. $
- Costa Rica: 533 Mio. $
- Israel: 529,1 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 518,8 Mio. $
- Russland: 410,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 396,7 Mio. $
- Marokko: 328,1 Mio. $
- Ukraine: 321,1 Mio. $
- Irland: 314,2 Mio. $
- Ecuador: 309,7 Mio. $
- Tschechien: 262,3 Mio. $
- Dänemark: 252 Mio. $
- Neuseeland: 247,4 Mio. $
- Malaysia: 239,7 Mio. $
- Serbien: 230,9 Mio. $
- Bulgarien: 224 Mio. $
- Schweden: 218,6 Mio. $
- Kolumbien: 217 Mio. $
- Guatemala: 215,5 Mio. $
- Australien: 210,7 Mio. $
- Japan: 198,8 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 186,6 Mio. $
- Sri Lanka: 186 Mio. $
- Taiwan: 182,4 Mio. $
- Iran: 180,4 Mio. $
- Kambodscha: 173,8 Mio. $
- Honduras: 158,2 Mio. $
- Rumänien: 141 Mio. $
- Republik Moldau: 135,6 Mio. $
- Dominikanische Republik: 134,4 Mio. $
- Kenia: 133,6 Mio. $
- Litauen: 129,3 Mio. $
- Libanon: 110,7 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 43,9 Mio. $43,9 Mio. $+225,7 Mio. $+735,8 Mio. $+> 2,9 Mrd. $
Importe: 224
- Vereinigte Staaten: 15 Mrd. $
- Deutschland: 7 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 5,3 Mrd. $
- Frankreich: 5,3 Mrd. $
- Niederlande: 4,6 Mrd. $
- Japan: 4,1 Mrd. $
- Kanada: 2,9 Mrd. $
- China: 2,4 Mrd. $
- Belgien: 2,4 Mrd. $
- Italien: 2,2 Mrd. $
- Spanien: 1,9 Mrd. $
- Südkorea: 1,7 Mrd. $
- Polen: 1,6 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 1,5 Mrd. $
- Australien: 1,5 Mrd. $
- Österreich: 1,5 Mrd. $
- Mexiko: 1,4 Mrd. $
- Russland: 1,1 Mrd. $
- Schweden: 990,9 Mio. $
- Irland: 849 Mio. $
- Brasilien: 822,8 Mio. $
- Rumänien: 751,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 735,8 Mio. $
- Schweiz: 717,9 Mio. $
- Dänemark: 700,5 Mio. $
- Tschechien: 691,8 Mio. $
- Portugal: 658,4 Mio. $
- Philippinen: 560,7 Mio. $
- Taiwan: 549,6 Mio. $
- Malaysia: 545,5 Mio. $
- Israel: 527,5 Mio. $
- Griechenland: 499,6 Mio. $
- Kasachstan: 475 Mio. $
- Ungarn: 473,4 Mio. $
- Irak: 460,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 450,8 Mio. $
- Finnland: 445,1 Mio. $
- Chile: 444 Mio. $
- Thailand: 421,4 Mio. $
- Singapur: 396,7 Mio. $
- Südafrika: 350,3 Mio. $
- Slowakei: 348,3 Mio. $
- Neuseeland: 337,9 Mio. $
- Vietnam: 336,8 Mio. $
- Indonesien: 335,2 Mio. $
- Norwegen: 305,4 Mio. $
- Kuwait: 304,4 Mio. $
- Guatemala: 304 Mio. $
- Libyen: 302,3 Mio. $
- Ukraine: 286,2 Mio. $
- Kroatien: 278,3 Mio. $
- Türkei: 277,2 Mio. $
- Dominikanische Republik: 273,3 Mio. $
- Bulgarien: 254,7 Mio. $
- Kolumbien: 231,1 Mio. $
- Serbien: 225,7 Mio. $
- Litauen: 223,6 Mio. $
- Jemen: 218,3 Mio. $
- Costa Rica: 218 Mio. $
- Slowenien: 208,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 8,2 Mrd. $ | 9,2 % | |
| 2 | 7 Mrd. $ | 7,9 % | |
| 3 | 6,1 Mrd. $ | 6,8 % | |
| 4 | 6 Mrd. $ | 6,8 % | |
| 5 | 6 Mrd. $ | 6,7 % | |
| 6 | 5 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 7 | 3,9 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 8 | 3,8 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 9 | 3,7 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 10 | 3,4 Mrd. $ | 3,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 15 Mrd. $ | 16,9 % | |
| 2 | 7 Mrd. $ | 7,9 % | |
| 3 | 5,3 Mrd. $ | 6 % | |
| 4 | 5,3 Mrd. $ | 6 % | |
| 5 | 4,6 Mrd. $ | 5,2 % | |
| 6 | 4,1 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 7 | 2,9 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 8 | 2,4 Mrd. $ | 2,7 % | |
| 9 | 2,4 Mrd. $ | 2,7 % | |
| 10 | 2,2 Mrd. $ | 2,5 % |
Kapitel 20 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 307 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 33,6 % (Durchschnitt 17,7 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %. Für 71 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 20 in 386 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 135,9 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 20 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 184 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 131,8 % (Durchschnitt 9,9 %). Bei 14 davon beträgt der Satz 0 %. Für 77 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 20 im Wert von 88,8 Mrd. $ exportiert (+5,9 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 8,2 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den Niederlanden.
Die höchsten Einfuhren (15 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:
a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;
b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;
e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 200510 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 200510 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
2. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 200710 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 200710 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 200912, 200921, 200931, 200941, 200961 und 200971 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 20019050 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
2.
a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:
0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899;
0,95 bei Waren der übrigen Positionen.
Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,
gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert:
S + (G + F) × 0,95,
wobei:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.
b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:
Ananas, Weintrauben: 13 GHT,
andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 20083011 bis 20083039, 20084011 bis 20084039, 20085011 bis 20085059, 20086011 bis 20086039, 20087011 bis 20087059, 20088011 bis 20088039, 20089311 bis 20089329, 20089712 bis 20089738 und 20089911 bis 20089940 versteht man unter:
vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:
a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:
Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,
Säfte aus Weintrauben: 15,
Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.
b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.
Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 20096951 und 20096971) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20071091, 20079993, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794, 20089797, 20089924, 20089931, 20089936, 20089938, 20089948, 20089963, 20098934, 20098936, 20098973, 20098985, 20098988, 20098997, 20099092, 20099095 und 20099097 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20079993, 20081912, 20081992, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794 und 20089797 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“?
„Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“ bildet Kapitel 20 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt IV. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 20 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 33,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 20 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 135,9 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder…“?
China, mit 8,2 Mrd. $ im Jahr 2024 (9,2 % der weltweiten Exporte).