Position · Kapitel 22
2206: Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Position 2206 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 2206.00 in Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 259.500 $259.500 $+5,4 Mio. $+45,6 Mio. $+> 137,4 Mio. $
Exporte: 140
- Japan: 305,4 Mio. $
- Kanada: 145,1 Mio. $
- Irland: 138,3 Mio. $
- Südafrika: 137,4 Mio. $
- Schweden: 134,2 Mio. $
- Italien: 131,4 Mio. $
- Deutschland: 103,2 Mio. $
- Mexiko: 85,1 Mio. $
- Belgien: 62,5 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 51,8 Mio. $
- Spanien: 48,6 Mio. $
- Südkorea: 48,5 Mio. $
- Frankreich: 46,7 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 45,6 Mio. $
- Niederlande: 41,7 Mio. $
- China: 39,4 Mio. $
- Österreich: 38,6 Mio. $
- Litauen: 30,2 Mio. $
- Dänemark: 29,5 Mio. $
- Estland: 28,5 Mio. $
- Jamaika: 27 Mio. $
- Kroatien: 23,2 Mio. $
- Polen: 20,1 Mio. $
- Armenien: 14,1 Mio. $
- Slowakei: 11,8 Mio. $
- Finnland: 11 Mio. $
- Vietnam: 10,7 Mio. $
- Ungarn: 10,4 Mio. $
- Brasilien: 10 Mio. $
- Australien: 9,6 Mio. $
- Lettland: 6,7 Mio. $
- Serbien: 5,8 Mio. $
- Tschechien: 5,4 Mio. $
- Dominikanische Republik: 4,9 Mio. $
- Portugal: 4,6 Mio. $
- Russland: 4,2 Mio. $
- Trinidad und Tobago: 4,2 Mio. $
- Neuseeland: 3,4 Mio. $
- Thailand: 3,3 Mio. $
- Republik Moldau: 3,2 Mio. $
- Argentinien: 3,1 Mio. $
- Aserbaidschan: 3 Mio. $
- Slowenien: 2,8 Mio. $
- Bulgarien: 2,6 Mio. $
- Chile: 2,6 Mio. $
- Schweiz: 2,4 Mio. $
- Taiwan: 2 Mio. $
- Kenia: 1,8 Mio. $
- Malaysia: 1,7 Mio. $
- Singapur: 1,7 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 1,3 Mio. $
- Rumänien: 1,3 Mio. $
- St. Kitts und Nevis: 1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 809.800 $
- Ukraine: 758.900 $
- Luxemburg: 713.900 $
- Sri Lanka: 516.100 $
- Georgien: 479.100 $
- Griechenland: 433.200 $
- Kolumbien: 432.500 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 574.800 $574.800 $+5,4 Mio. $+16,6 Mio. $+> 46,1 Mio. $
Importe: 216
- Vereinigte Staaten: 484,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 264,3 Mio. $
- China: 83,9 Mio. $
- Deutschland: 69,2 Mio. $
- Japan: 68 Mio. $
- Südkorea: 50,4 Mio. $
- Kanada: 46,1 Mio. $
- Spanien: 43,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 41,7 Mio. $
- Botsuana: 38,5 Mio. $
- Niederlande: 33,3 Mio. $
- Russland: 31,7 Mio. $
- Irland: 27,3 Mio. $
- Frankreich: 26,6 Mio. $
- Südafrika: 24,8 Mio. $
- Tschechien: 24,3 Mio. $
- Australien: 23,7 Mio. $
- Taiwan: 23,2 Mio. $
- Mosambik: 19,5 Mio. $
- Ungarn: 18,4 Mio. $
- Italien: 17 Mio. $
- Singapur: 16,6 Mio. $
- Schweden: 15,9 Mio. $
- Lettland: 14,5 Mio. $
- Österreich: 14,5 Mio. $
- Norwegen: 13,7 Mio. $
- Lesotho: 13,6 Mio. $
- Sambia: 13,6 Mio. $
- Ukraine: 13 Mio. $
- Portugal: 12,7 Mio. $
- Belgien: 12,4 Mio. $
- Slowakei: 12,4 Mio. $
- Polen: 11,1 Mio. $
- Dominikanische Republik: 10,8 Mio. $
- Schweiz: 10,6 Mio. $
- Thailand: 10,1 Mio. $
- Finnland: 9,9 Mio. $
- Litauen: 9,8 Mio. $
- Dänemark: 9,2 Mio. $
- Paraguay: 8,8 Mio. $
- Estland: 8,8 Mio. $
- Tansania: 8,6 Mio. $
- Neuseeland: 8,4 Mio. $
- Kroatien: 8,3 Mio. $
- Eswatini: 8,1 Mio. $
- Rumänien: 8 Mio. $
- Vietnam: 7,3 Mio. $
- Mexiko: 7 Mio. $
- Griechenland: 6 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 6 Mio. $
- Kasachstan: 5,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 5,9 Mio. $
- Israel: 5,9 Mio. $
- Malaysia: 5,4 Mio. $
- Slowenien: 5 Mio. $
- Zypern: 4,6 Mio. $
- Ghana: 4,6 Mio. $
- Costa Rica: 4,3 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 4,3 Mio. $
- Simbabwe: 3,9 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 305,4 Mio. $ | 15,9 % | |
| 2 | 145,1 Mio. $ | 7,6 % | |
| 3 | 138,3 Mio. $ | 7,2 % | |
| 4 | 137,4 Mio. $ | 7,1 % | |
| 5 | 134,2 Mio. $ | 7 % | |
| 6 | 131,4 Mio. $ | 6,8 % | |
| 7 | 103,2 Mio. $ | 5,4 % | |
| 8 | 85,1 Mio. $ | 4,4 % | |
| 9 | 62,5 Mio. $ | 3,3 % | |
| 10 | 51,8 Mio. $ | 2,7 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 484,7 Mio. $ | 25,2 % | |
| 2 | 264,3 Mio. $ | 13,7 % | |
| 3 | 83,9 Mio. $ | 4,4 % | |
| 4 | 69,2 Mio. $ | 3,6 % | |
| 5 | 68 Mio. $ | 3,5 % | |
| 6 | 50,4 Mio. $ | 2,6 % | |
| 7 | 46,1 Mio. $ | 2,4 % | |
| 8 | 43,5 Mio. $ | 2,3 % | |
| 9 | 41,7 Mio. $ | 2,2 % | |
| 10 | 38,5 Mio. $ | 2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur gelten für alle 7 Tarifpositionen unter Position 2206 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im türkischen Zolltarif ist Position 2206 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 70 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) gelten für alle 5 Tarifpositionen unter Position 2206 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im britischen Zolltarif gelten für alle 7 Tarifpositionen unter Position 2206 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Position 2206 umfasst im kanadischen Zolltarif 29 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 3 %. Für 27 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 2206 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 20 %.
Position 2206 umfasst im brasilianischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz beträgt 18 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 2206 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 20 %.
Im peruanischen Zolltarif bildet Position 2206 eine einzige Tarifposition; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 6 %.
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 2206 in 38 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei). Bei 20 davon beträgt der Satz 0 %. Für 18 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2206 umfasst im japanischen Zolltarif 7 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %. Für 5 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 2206 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 20 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC bildet Position 2206 eine einzige Tarifposition; der Zollsatz beträgt 50 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) gelten für alle 4 Tarifpositionen unter Position 2206 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Position 2206 umfasst im norwegischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 2206 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2206 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 3 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 2206 im Wert von 1,9 Mrd. $ exportiert (+3,9 % gegenüber dem Vorjahr).
Japan lag mit 305,4 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor Kanada.
Die höchsten Einfuhren (484,7 Mio. $) entfielen auf die USA.
Unter 140 Exportländern belegte Deutschland mit 103,2 Mio. $ Rang 7.
Deutschland importierte Waren im Wert von 69,2 Mio. $ (Rang 4).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 22 gehören nicht:
a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);
b) Meerwasser (Position 2501);
c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853);
d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);
f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zur Unterposition 22021000 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 22060010 versteht man jeweils unter:
a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;
d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;
e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
3. Für die Anwendung der Unterposition 22043010 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 220421, 220422 und 220429:
A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.
Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.
B.
a) Waren der Unterpositionen 22042111 bis 22042198 , 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:
1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;
2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;
3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;
4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.
Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 22042198 , 22042298 und 22042998 zuzuweisen;
b) Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 22042123 und 22042233.
5. Zu den Unterpositionen 22042111 bis 22042198, 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 gehören z. B:
a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und
durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;
b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und
einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;
c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und
aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:
durch Anwendung von Kälte oder
durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:
eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,
eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder
einer Mischung dieser Erzeugnisse.
Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 220410, 220421, 220422 und 220429:
a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 22043092 und 22043096 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.
9. Für die Anwendung der Unterposition 22060010 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 22060031 und 22060039 gelten als „schäumend“:
gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
11. Für die Anwendung der Unterpositionen 22090011 und 22090019 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.
12. Zur Unterposition 220720 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:
a) Ottokraftstoff nach EN 228;
b) tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);
c) tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);
d) 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);
e) 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);
f) Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).
Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.
13. Für die Zwecke der Unterpositionen 22029911 und 22029915 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Andere gegorene Getränke“?
„Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ fällt unter Position 2206 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 22 gehört (Abschnitt IV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Andere gegorene Getränke“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2206 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 70 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Andere gegorene Getränke“ in Kanada?
Im kanadischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2206 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 3 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Andere gegorene Getränke“?
Japan, mit 305,4 Mio. $ im Jahr 2024 (15,9 % der weltweiten Exporte).