Position · Kapitel 22
2207: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2 Unterpositionen bilden Position 2207 in Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 2
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 2,1 Mio. $2,1 Mio. $+23,9 Mio. $+191,1 Mio. $+> 867 Mio. $
Exporte: 131
- Vereinigte Staaten: 4,1 Mrd. $
- Niederlande: 1,6 Mrd. $
- Brasilien: 1,3 Mrd. $
- Belgien: 867 Mio. $
- Ungarn: 595,2 Mio. $
- Frankreich: 566,9 Mio. $
- Pakistan: 436,3 Mio. $
- Spanien: 431,2 Mio. $
- Deutschland: 410,2 Mio. $
- Kanada: 238 Mio. $
- Polen: 235,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 215 Mio. $
- Südafrika: 191,1 Mio. $
- Schweden: 175,7 Mio. $
- Paraguay: 168,5 Mio. $
- Ukraine: 165,5 Mio. $
- Guatemala: 125,3 Mio. $
- Österreich: 102,8 Mio. $
- Bulgarien: 99,6 Mio. $
- Italien: 96,9 Mio. $
- Peru: 90 Mio. $
- Litauen: 76,7 Mio. $
- Argentinien: 75,1 Mio. $
- Australien: 73,9 Mio. $
- Indien: 71,8 Mio. $
- Slowakei: 70,9 Mio. $
- Indonesien: 43,3 Mio. $
- Bolivien: 38 Mio. $
- Norwegen: 35,8 Mio. $
- China: 34,9 Mio. $
- Republik Moldau: 28,5 Mio. $
- Tschechien: 23,9 Mio. $
- Uganda: 23,8 Mio. $
- Costa Rica: 15,8 Mio. $
- Russland: 15,2 Mio. $
- Singapur: 13,9 Mio. $
- Südkorea: 13 Mio. $
- Türkei: 12,8 Mio. $
- Sudan: 11,3 Mio. $
- Eswatini: 10,7 Mio. $
- Lettland: 8,6 Mio. $
- Mauritius: 8,2 Mio. $
- Portugal: 8,1 Mio. $
- Kasachstan: 7,5 Mio. $
- Ägypten: 6,9 Mio. $
- Senegal: 6,8 Mio. $
- Jamaika: 6,6 Mio. $
- Barbados: 6,5 Mio. $
- Ecuador: 5,8 Mio. $
- Schweiz: 4,8 Mio. $
- Sambia: 3,9 Mio. $
- Finnland: 3,9 Mio. $
- Guyana: 3,7 Mio. $
- Chile: 3,7 Mio. $
- Kolumbien: 3,6 Mio. $
- Japan: 3,2 Mio. $
- Thailand: 3,2 Mio. $
- Dominikanische Republik: 3,1 Mio. $
- Mexiko: 3,1 Mio. $
- Vietnam: 2,5 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 2,1 Mio. $2,1 Mio. $+16,8 Mio. $+165,5 Mio. $+> 507,3 Mio. $
Importe: 208
- Kanada: 1,4 Mrd. $
- Niederlande: 1,4 Mrd. $
- Frankreich: 1,2 Mrd. $
- Deutschland: 1,2 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 648,1 Mio. $
- Südkorea: 566,9 Mio. $
- Indien: 507,3 Mio. $
- Belgien: 429,1 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 360,1 Mio. $
- Kolumbien: 341,6 Mio. $
- Schweden: 305,1 Mio. $
- Mexiko: 286,6 Mio. $
- Philippinen: 286,2 Mio. $
- Spanien: 259,5 Mio. $
- Italien: 254 Mio. $
- Polen: 236,4 Mio. $
- Nigeria: 220,2 Mio. $
- Schweiz: 206,9 Mio. $
- Rumänien: 170,2 Mio. $
- Dänemark: 167 Mio. $
- Singapur: 165,5 Mio. $
- Japan: 140 Mio. $
- Tschechien: 135,9 Mio. $
- Peru: 125 Mio. $
- Griechenland: 112,1 Mio. $
- Irland: 109,5 Mio. $
- Österreich: 107,1 Mio. $
- Brasilien: 101,5 Mio. $
- Litauen: 95,7 Mio. $
- Finnland: 92,6 Mio. $
- Norwegen: 76,3 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 72 Mio. $
- Saudi-Arabien: 69,5 Mio. $
- Ghana: 62,8 Mio. $
- Jamaika: 61,5 Mio. $
- Türkei: 58,5 Mio. $
- Angola: 57,2 Mio. $
- Oman: 54 Mio. $
- Portugal: 53,6 Mio. $
- Lettland: 46 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 41,4 Mio. $
- Kamerun: 41 Mio. $
- Taiwan: 39,3 Mio. $
- Tansania: 37,6 Mio. $
- Kenia: 34,4 Mio. $
- Chile: 29,6 Mio. $
- Kongo-Kinshasa: 26,6 Mio. $
- Thailand: 24,8 Mio. $
- Kroatien: 24,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 22,4 Mio. $
- Vietnam: 22,4 Mio. $
- Malaysia: 16,8 Mio. $
- Madagaskar: 16,7 Mio. $
- Dominikanische Republik: 16,4 Mio. $
- Bulgarien: 13,9 Mio. $
- Israel: 13,1 Mio. $
- Georgien: 11,7 Mio. $
- Serbien: 11,3 Mio. $
- Slowakei: 10,5 Mio. $
- Indonesien: 10 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4,1 Mrd. $ | 31,7 % | |
| 2 | 1,6 Mrd. $ | 12,3 % | |
| 3 | 1,3 Mrd. $ | 9,6 % | |
| 4 | 867 Mio. $ | 6,7 % | |
| 5 | 595,2 Mio. $ | 4,6 % | |
| 6 | 566,9 Mio. $ | 4,4 % | |
| 7 | 436,3 Mio. $ | 3,4 % | |
| 8 | 431,2 Mio. $ | 3,3 % | |
| 9 | 410,2 Mio. $ | 3,2 % | |
| 10 | 238 Mio. $ | 1,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,4 Mrd. $ | 11,1 % | |
| 2 | 1,4 Mrd. $ | 10,6 % | |
| 3 | 1,2 Mrd. $ | 9,3 % | |
| 4 | 1,2 Mrd. $ | 9,2 % | |
| 5 | 648,1 Mio. $ | 5 % | |
| 6 | 566,9 Mio. $ | 4,4 % | |
| 7 | 507,3 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 429,1 Mio. $ | 3,3 % | |
| 9 | 360,1 Mio. $ | 2,8 % | |
| 10 | 341,6 Mio. $ | 2,6 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R1395 · Quelle: eur-lex.europa.eu
In der Kombinierten Nomenklatur gelten für alle 2 Tarifpositionen unter Position 2207 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Position 2207 umfasst im türkischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 15 % und 50 % (Durchschnitt 31,7 %). Für 5 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2207 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 1,9 % und 2,5 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Im britischen Zolltarif gelten für alle 6 Tarifpositionen unter Position 2207 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 2207 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %. Für 3 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im mexikanischen Zolltarif gelten für alle 2 Tarifpositionen unter Position 2207 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 2207 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 18 %.
Position 2207 umfasst im argentinischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 20 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 2207 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 6 %.
Position 2207 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 21 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei). Bei 15 davon beträgt der Satz 0 %. Für 6 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im japanischen Zolltarif ist Position 2207 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 10 % und 27,2 %. Für 8 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2207 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 7 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 3 % und 20 % (Durchschnitt 12,7 %).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 2207 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz liegt zwischen 0 % und 50 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2207 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 2 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 2207 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Position 2207 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 10 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 2207 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll liegt zwischen 10 % und 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 2207 belief sich 2024 auf 13 Mrd. $, ein Minus von 8,4 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den USA (31,7 % des Gesamtwerts), gefolgt von den Niederlanden.
Kanada importierte am meisten (1,4 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 410,2 Mio. $ auf Rang 9 unter 131 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 1,2 Mrd. $ (Rang 4).
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zur Unterposition 22021000 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 22060010 versteht man jeweils unter:
a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;
d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;
e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
3. Für die Anwendung der Unterposition 22043010 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 220421, 220422 und 220429:
A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.
Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.
B.
a) Waren der Unterpositionen 22042111 bis 22042198 , 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:
1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;
2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;
3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;
4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.
Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 22042198 , 22042298 und 22042998 zuzuweisen;
b) Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 22042123 und 22042233.
5. Zu den Unterpositionen 22042111 bis 22042198, 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 gehören z. B:
a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und
durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;
b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und
einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;
c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und
aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:
durch Anwendung von Kälte oder
durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:
eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,
eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder
einer Mischung dieser Erzeugnisse.
Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 220410, 220421, 220422 und 220429:
a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 22043092 und 22043096 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.
9. Für die Anwendung der Unterposition 22060010 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 22060031 und 22060039 gelten als „schäumend“:
gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
11. Für die Anwendung der Unterpositionen 22090011 und 22090019 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.
12. Zur Unterposition 220720 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:
a) Ottokraftstoff nach EN 228;
b) tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);
c) tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);
d) 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);
e) 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);
f) Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).
Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.
13. Für die Zwecke der Unterpositionen 22029911 und 22029915 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr…“?
„Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt“ fällt unter Position 2207 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 22 gehört (Abschnitt IV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2207 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 15 % bis 50 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol…“ in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) werden Einfuhren unter 2207 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 1,9 % bis 2,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol…“?
Die USA, mit 4,1 Mrd. $ im Jahr 2024 (31,7 % der weltweiten Exporte).