Position · Kapitel 28
2849: Carbide, auch chemisch nicht einheitlich
3 Unterpositionen bilden Position 2849 in Kapitel 28 („Anorganische chemische Erzeugnisse“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 3
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 562.100 $562.100 $+14,6 Mio. $+55 Mio. $+> 144,4 Mio. $
Exporte: 96
- China: 775,5 Mio. $
- Österreich: 223,2 Mio. $
- Norwegen: 144,4 Mio. $
- Deutschland: 142,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 83,2 Mio. $
- Südafrika: 64,7 Mio. $
- Brasilien: 61,9 Mio. $
- Slowakei: 56,1 Mio. $
- Luxemburg: 55,1 Mio. $
- Japan: 55 Mio. $
- Niederlande: 47,8 Mio. $
- Russland: 38 Mio. $
- Schweden: 31,9 Mio. $
- Vietnam: 31,1 Mio. $
- Südkorea: 30,4 Mio. $
- Kanada: 27,4 Mio. $
- Taiwan: 25,1 Mio. $
- Belgien: 19,6 Mio. $
- Kasachstan: 18,5 Mio. $
- Rumänien: 18,5 Mio. $
- Spanien: 17,6 Mio. $
- Israel: 17,1 Mio. $
- Tschechien: 14,6 Mio. $
- Frankreich: 13,7 Mio. $
- Indien: 13 Mio. $
- Bhutan: 9,9 Mio. $
- Ukraine: 8,8 Mio. $
- Italien: 8,7 Mio. $
- Mexiko: 6,9 Mio. $
- Polen: 6,7 Mio. $
- Schweiz: 6,3 Mio. $
- Finnland: 6 Mio. $
- Nordkorea: 5,8 Mio. $
- Iran: 5,5 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 4,6 Mio. $
- Venezuela: 3,2 Mio. $
- Ungarn: 3 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2,9 Mio. $
- Dänemark: 2,6 Mio. $
- Slowenien: 2 Mio. $
- Türkei: 2 Mio. $
- Malaysia: 1,2 Mio. $
- Bulgarien: 1,2 Mio. $
- Singapur: 1 Mio. $
- Irland: 686.000 $
- Portugal: 562.100 $
- Australien: 413.000 $
- Thailand: 354.200 $
- Nordmazedonien: 241.700 $
- Sambia: 210.000 $
- Argentinien: 185.300 $
- Chile: 124.100 $
- Indonesien: 93.600 $
- Simbabwe: 80.500 $
- Guatemala: 76.600 $
- Togo: 61.000 $
- Kolumbien: 60.300 $
- Peru: 59.300 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 56.400 $
- Dominikanische Republik: 54.500 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 574.000 $574.000 $+5 Mio. $+26,6 Mio. $+> 107 Mio. $
Importe: 175
- Vereinigte Staaten: 338,5 Mio. $
- Japan: 232,6 Mio. $
- Deutschland: 213,8 Mio. $
- Südkorea: 140,4 Mio. $
- Schweden: 127,8 Mio. $
- Indien: 107 Mio. $
- Frankreich: 99 Mio. $
- Polen: 74,2 Mio. $
- Italien: 57,7 Mio. $
- Österreich: 54,8 Mio. $
- Norwegen: 47,8 Mio. $
- Kanada: 43,1 Mio. $
- Taiwan: 34,5 Mio. $
- Mexiko: 31,3 Mio. $
- Schweiz: 30,5 Mio. $
- Belgien: 30,4 Mio. $
- China: 29,4 Mio. $
- Malaysia: 26,6 Mio. $
- Niederlande: 22,9 Mio. $
- Türkei: 22,8 Mio. $
- Tschechien: 21,2 Mio. $
- Russland: 20,8 Mio. $
- Spanien: 18,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 18,5 Mio. $
- Israel: 17,8 Mio. $
- Ungarn: 17,8 Mio. $
- Thailand: 15,5 Mio. $
- Singapur: 14,2 Mio. $
- Australien: 13,2 Mio. $
- Brasilien: 12 Mio. $
- Portugal: 11,5 Mio. $
- Indonesien: 10,9 Mio. $
- Südafrika: 9,8 Mio. $
- Saudi-Arabien: 9,8 Mio. $
- Slowenien: 8,3 Mio. $
- Finnland: 8 Mio. $
- Argentinien: 7,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 7,4 Mio. $
- Luxemburg: 7,1 Mio. $
- Irland: 6,8 Mio. $
- Vietnam: 6,1 Mio. $
- Pakistan: 5,9 Mio. $
- Philippinen: 5 Mio. $
- Rumänien: 4,9 Mio. $
- Kasachstan: 4,8 Mio. $
- Peru: 4,6 Mio. $
- Nigeria: 3,5 Mio. $
- Kolumbien: 3,4 Mio. $
- Ägypten: 3 Mio. $
- Ukraine: 2,9 Mio. $
- Dänemark: 2,7 Mio. $
- Guatemala: 2,2 Mio. $
- Usbekistan: 2 Mio. $
- Kroatien: 1,8 Mio. $
- Chile: 1,7 Mio. $
- Marokko: 1,6 Mio. $
- Slowakei: 1,6 Mio. $
- Sri Lanka: 1,5 Mio. $
- Griechenland: 1,3 Mio. $
- Algerien: 1,2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 775,5 Mio. $ | 36,6 % | |
| 2 | 223,2 Mio. $ | 10,5 % | |
| 3 | 144,4 Mio. $ | 6,8 % | |
| 4 | 142,5 Mio. $ | 6,7 % | |
| 5 | 83,2 Mio. $ | 3,9 % | |
| 6 | 64,7 Mio. $ | 3,1 % | |
| 7 | 61,9 Mio. $ | 2,9 % | |
| 8 | 56,1 Mio. $ | 2,6 % | |
| 9 | 55,1 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 55 Mio. $ | 2,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 338,5 Mio. $ | 16 % | |
| 2 | 232,6 Mio. $ | 11 % | |
| 3 | 213,8 Mio. $ | 10,1 % | |
| 4 | 140,4 Mio. $ | 6,6 % | |
| 5 | 127,8 Mio. $ | 6 % | |
| 6 | 107 Mio. $ | 5,1 % | |
| 7 | 99 Mio. $ | 4,7 % | |
| 8 | 74,2 Mio. $ | 3,5 % | |
| 9 | 57,7 Mio. $ | 2,7 % | |
| 10 | 54,8 Mio. $ | 2,6 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R1395 · Quelle: eur-lex.europa.eu
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 2849 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 4,1 % und 5,5 %.
Position 2849 umfasst im türkischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 4,1 % und 5,5 % (Durchschnitt 5,4 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2849 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 5,5 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2849 umfasst im britischen Zolltarif 7 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 4 %.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 2849 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2849 umfasst im mexikanischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 2849 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 9 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2849 umfasst im argentinischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 9 % (Durchschnitt 3 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 2849 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) liegt zwischen 0 % und 6 %. Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2849 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 2849 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 2,5 % und 3,3 %.
Position 2849 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 6 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 2,1 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 2849 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 2849 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 3 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 2849 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2849 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 2 % und 5 % (Durchschnitt 4,5 %).
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 2849 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 2849 belief sich 2024 auf 2,1 Mrd. $, ein Minus von 12,3 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (36,6 % des Gesamtwerts), gefolgt von Österreich.
Die USA importierten am meisten (338,5 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 142,5 Mio. $ auf Rang 4 unter 96 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 213,8 Mio. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse;
c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:
a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);
b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);
c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);
d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);
e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
3. Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:
a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;
b) organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;
c) die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;
d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;
e) künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;
f) Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;
g) Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;
h) optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).
4. Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.
Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
6. Zu Position 2844 gehören nur:
a) Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;
b) natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;
c) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;
d) Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;
e) verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;
f) radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.
Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:
isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;
Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.
7. Zu Position 2853 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.
8. Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“?
„Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“ fällt unter Position 2849 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 28 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2849 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 4,1 % bis 5,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2849 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 4,1 % bis 5,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Carbide, auch chemisch nicht einheitlich“?
China, mit 775,5 Mio. $ im Jahr 2024 (36,6 % der weltweiten Exporte).