Position · Kapitel 38
3824: Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
17 Unterpositionen bilden Position 3824 in Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 17
- 3824.10zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
- 3824.30nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
- 3824.40zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder BetonZusatzmittel für Zement, Mörtel, Beton
- 3824.50Mörtel und Beton, nicht feuerfestFertigmörtel und Beton, nicht feuerfest
- 3824.60Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544
- 3824.81Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3: Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend
- 3824.82polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend
- 3824.83Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 3: Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend
- 3824.84Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
- 3824.851,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend
- 3824.86Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend
- 3824.87Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend
- 3824.88Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend
- 3824.89kurzkettige chlorierte Paraffine enthaltend
- 3824.91Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1 ,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl] methylphosphonat bestehend
- 3824.92Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne: andere, Methylphosphonsäurepolyglycolester
- 3824.99Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne: andere, andereAndere chemische Erzeugnisse a. n. g.
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 3,2 Mio. $3,2 Mio. $+62 Mio. $+610,3 Mio. $+> 2,2 Mrd. $
Exporte: 196
- Deutschland: 6,3 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 6,1 Mrd. $
- China: 5,8 Mrd. $
- Japan: 3,8 Mrd. $
- Südkorea: 2,6 Mrd. $
- Frankreich: 2,2 Mrd. $
- Irland: 2,1 Mrd. $
- Niederlande: 1,6 Mrd. $
- Italien: 1,4 Mrd. $
- Belgien: 1,4 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,2 Mrd. $
- Taiwan: 1 Mrd. $
- Spanien: 918,3 Mio. $
- Malaysia: 895,5 Mio. $
- Thailand: 708 Mio. $
- Indien: 684,4 Mio. $
- Kanada: 660,3 Mio. $
- Vietnam: 611,5 Mio. $
- Singapur: 610,3 Mio. $
- Schweiz: 544,7 Mio. $
- Türkei: 482,9 Mio. $
- Indonesien: 447,1 Mio. $
- Mexiko: 395,9 Mio. $
- Polen: 392,5 Mio. $
- Österreich: 380,3 Mio. $
- Schweden: 338,5 Mio. $
- Dänemark: 284,3 Mio. $
- Eswatini: 270,2 Mio. $
- Südafrika: 228,7 Mio. $
- Brasilien: 208,6 Mio. $
- Tschechien: 185,8 Mio. $
- Ungarn: 143,3 Mio. $
- Norwegen: 131,2 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 129,1 Mio. $
- Slowenien: 128,3 Mio. $
- Saudi-Arabien: 115,3 Mio. $
- Australien: 104 Mio. $
- Ägypten: 101,9 Mio. $
- Finnland: 94,9 Mio. $
- Guatemala: 89,9 Mio. $
- Russland: 88,9 Mio. $
- Slowakei: 80 Mio. $
- Litauen: 79,8 Mio. $
- Argentinien: 78,1 Mio. $
- Griechenland: 70,4 Mio. $
- Kolumbien: 65,1 Mio. $
- Israel: 62 Mio. $
- Sambia: 59,2 Mio. $
- Philippinen: 52,2 Mio. $
- Portugal: 51,1 Mio. $
- Luxemburg: 49,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 48,1 Mio. $
- Rumänien: 45,7 Mio. $
- Chile: 38,7 Mio. $
- Costa Rica: 35 Mio. $
- Bulgarien: 30,8 Mio. $
- Kasachstan: 30,5 Mio. $
- Estland: 26,1 Mio. $
- Lettland: 23,3 Mio. $
- Bangladesch: 23,1 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 21,6 Mio. $21,6 Mio. $+109 Mio. $+532,7 Mio. $+> 1,4 Mrd. $
Importe: 222
- China: 5 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 4,6 Mrd. $
- Deutschland: 3,1 Mrd. $
- Südkorea: 1,7 Mrd. $
- Mexiko: 1,7 Mrd. $
- Frankreich: 1,6 Mrd. $
- Japan: 1,4 Mrd. $
- Taiwan: 1,4 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,4 Mrd. $
- Niederlande: 1,3 Mrd. $
- Italien: 1,3 Mrd. $
- Indien: 1,3 Mrd. $
- Spanien: 1,3 Mrd. $
- Belgien: 1,1 Mrd. $
- Polen: 1,1 Mrd. $
- Kanada: 947,9 Mio. $
- Vietnam: 931,5 Mio. $
- Thailand: 770,3 Mio. $
- Türkei: 763,7 Mio. $
- Brasilien: 685,4 Mio. $
- Schweiz: 643,7 Mio. $
- Indonesien: 580,1 Mio. $
- Singapur: 532,7 Mio. $
- Österreich: 514,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 479,7 Mio. $
- Ägypten: 438,3 Mio. $
- Tschechien: 409,3 Mio. $
- Saudi-Arabien: 408,8 Mio. $
- Südafrika: 402,5 Mio. $
- Malaysia: 386,4 Mio. $
- Russland: 370,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 364,7 Mio. $
- Philippinen: 339,7 Mio. $
- Ungarn: 315,8 Mio. $
- Australien: 307,5 Mio. $
- Schweden: 297,7 Mio. $
- Kolumbien: 287 Mio. $
- Argentinien: 251,9 Mio. $
- Portugal: 247,1 Mio. $
- Norwegen: 245,4 Mio. $
- Marokko: 223,3 Mio. $
- Irland: 212,2 Mio. $
- Rumänien: 210,4 Mio. $
- Peru: 209,1 Mio. $
- Chile: 205,3 Mio. $
- Kasachstan: 200,4 Mio. $
- Dänemark: 194,8 Mio. $
- Slowakei: 189,6 Mio. $
- Israel: 172,2 Mio. $
- Usbekistan: 142,2 Mio. $
- Griechenland: 131,8 Mio. $
- Pakistan: 126,3 Mio. $
- Algerien: 114,8 Mio. $
- Bangladesch: 112,8 Mio. $
- Serbien: 111,5 Mio. $
- Bulgarien: 109 Mio. $
- Nigeria: 108,9 Mio. $
- Kuwait: 107,4 Mio. $
- Ukraine: 104,1 Mio. $
- Finnland: 101,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 6,3 Mrd. $ | 13,4 % | |
| 2 | 6,1 Mrd. $ | 12,9 % | |
| 3 | 5,8 Mrd. $ | 12,3 % | |
| 4 | 3,8 Mrd. $ | 8 % | |
| 5 | 2,6 Mrd. $ | 5,5 % | |
| 6 | 2,2 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 7 | 2,1 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 8 | 1,6 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 9 | 1,4 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 1,4 Mrd. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5 Mrd. $ | 10,6 % | |
| 2 | 4,6 Mrd. $ | 9,7 % | |
| 3 | 3,1 Mrd. $ | 6,5 % | |
| 4 | 1,7 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 5 | 1,7 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 6 | 1,6 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 7 | 1,4 Mrd. $ | 3 % | |
| 8 | 1,4 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 9 | 1,4 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 1,3 Mrd. $ | 2,8 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 3824 in 40 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %. Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 3824 umfasst im türkischen Zolltarif 69 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 30 % (Durchschnitt 6,4 %). Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 3824 in 39 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 7 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3824 umfasst im britischen Zolltarif 158 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 5,6 %). Bei 7 davon beträgt der Satz 0 %. Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 3824 in 18 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3824 umfasst im mexikanischen Zolltarif 87 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 10 % (Durchschnitt 1,2 %). Bei 69 davon beträgt der Satz 0 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 3824 in 68 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 23 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3824 umfasst im argentinischen Zolltarif 97 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 12,6 % (Durchschnitt 8,1 %). Bei 32 davon beträgt der Satz 0 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 3824 in 50 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) liegt zwischen 0 % und 6 %. Bei 45 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3824 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 69 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 0,2 %). Bei 62 davon beträgt der Satz 0 %. Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im japanischen Zolltarif ist Position 3824 in 26 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 3,9 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3824 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 61 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 3,3 %). Bei 15 davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 3824 in 48 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 3824 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 20 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei). Bei 18 davon beträgt der Satz 0 %. Für 2 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im norwegischen Zolltarif ist Position 3824 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3824 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 40 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 1,5 %). Bei 30 davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 3824 in 24 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll liegt zwischen 5 % und 10 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 3824 belief sich 2024 auf 47,3 Mrd. $, ein Minus von 0,8 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Deutschland (13,4 % des Gesamtwerts), gefolgt von den USA.
China importierte am meisten (5 Mrd. $).
Deutschland importierte Waren im Wert von 3,1 Mrd. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:
1) künstlicher Grafit (Position 3801);
2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);
4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;
5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);
c) Waren der Position 2404;
d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);
f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).
2.
A) Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.
B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:
a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle; Dippelöl;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:
a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;
b) Industrieabfälle;
c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder
d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:
a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b) Abfälle von organischen Lösemitteln;
c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
7. Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 380852 und 380859 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).
2. Zu den Unterpositionen380861 bis 380869 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
3. Zu den Unterpositionen 382481 bis 382489 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine.
Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
4. Im Sinne der Unterpositionen 382541 und 382549 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne“?
„Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“ fällt unter Position 3824 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 38 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 3824 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 3824 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 30 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder…“?
Deutschland, mit 6,3 Mrd. $ im Jahr 2024 (13,4 % der weltweiten Exporte).