Position · Kapitel 38
3826: Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT
Position 3826 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 3826.00 in Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 16,6 Mio. $16,6 Mio. $+194,1 Mio. $+608,1 Mio. $+> 3,8 Mrd. $
Exporte: 74
- Niederlande: 4 Mrd. $
- Belgien: 3,8 Mrd. $
- Deutschland: 3,8 Mrd. $
- Spanien: 1,8 Mrd. $
- China: 1,4 Mrd. $
- Malaysia: 894,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 873 Mio. $
- Italien: 608,1 Mio. $
- Kanada: 557,9 Mio. $
- Bulgarien: 522,5 Mio. $
- Frankreich: 494,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 398,7 Mio. $
- Polen: 372,8 Mio. $
- Österreich: 319,6 Mio. $
- Argentinien: 292,1 Mio. $
- Indonesien: 235,2 Mio. $
- Lettland: 218,9 Mio. $
- Südkorea: 194,1 Mio. $
- Litauen: 180,7 Mio. $
- Dänemark: 154 Mio. $
- Taiwan: 131,2 Mio. $
- Tschechien: 128,4 Mio. $
- Ungarn: 118,3 Mio. $
- Brasilien: 106,4 Mio. $
- Slowakei: 82,3 Mio. $
- Portugal: 78,3 Mio. $
- Griechenland: 59,6 Mio. $
- Thailand: 57,6 Mio. $
- Norwegen: 55,9 Mio. $
- Schweiz: 51 Mio. $
- Kroatien: 47,9 Mio. $
- Schweden: 44,8 Mio. $
- Finnland: 34,2 Mio. $
- Irland: 32,7 Mio. $
- Singapur: 17,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 16,6 Mio. $
- Paraguay: 15,6 Mio. $
- Ukraine: 12,4 Mio. $
- Malta: 11,9 Mio. $
- Pakistan: 11,7 Mio. $
- Japan: 10,8 Mio. $
- Philippinen: 8,8 Mio. $
- Uruguay: 8,7 Mio. $
- Tunesien: 6,6 Mio. $
- Ägypten: 4,3 Mio. $
- Guatemala: 3,2 Mio. $
- Türkei: 2 Mio. $
- Rumänien: 1,3 Mio. $
- Peru: 892.800 $
- Slowenien: 664.100 $
- Südafrika: 292.500 $
- Australien: 232.600 $
- Estland: 229.400 $
- Papua-Neuguinea: 174.800 $
- Indien: 147.300 $
- Luxemburg: 129.600 $
- Kuwait: 124.600 $
- Saudi-Arabien: 99.500 $
- Bosnien und Herzegowina: 34.800 $
- Russland: 23.200 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 98.800 $98.800 $+31,6 Mio. $+269,8 Mio. $+> 2,2 Mrd. $
Importe: 127
- Niederlande: 5,3 Mrd. $
- Belgien: 2,8 Mrd. $
- Frankreich: 2,5 Mrd. $
- Deutschland: 2,2 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 1,8 Mrd. $
- Italien: 955 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 908,1 Mio. $
- Kanada: 782,6 Mio. $
- Spanien: 750,5 Mio. $
- Polen: 493,6 Mio. $
- Schweden: 463,4 Mio. $
- Norwegen: 402 Mio. $
- Slowenien: 269,8 Mio. $
- Rumänien: 257,5 Mio. $
- Schweiz: 239,9 Mio. $
- Österreich: 231,9 Mio. $
- Slowakei: 214,3 Mio. $
- Singapur: 210,7 Mio. $
- Tschechien: 166,4 Mio. $
- Bulgarien: 153,6 Mio. $
- Peru: 141 Mio. $
- Litauen: 140,8 Mio. $
- Irland: 134,3 Mio. $
- Malaysia: 125,5 Mio. $
- Dänemark: 120,3 Mio. $
- Ungarn: 98,4 Mio. $
- Lettland: 80,6 Mio. $
- Portugal: 55,5 Mio. $
- Philippinen: 44,9 Mio. $
- Island: 40,9 Mio. $
- Griechenland: 31,8 Mio. $
- Finnland: 31,6 Mio. $
- China: 24,8 Mio. $
- Südkorea: 20,3 Mio. $
- Zypern: 18,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 10,9 Mio. $
- Gibraltar: 4,6 Mio. $
- Belize: 3,2 Mio. $
- Aserbaidschan: 3,2 Mio. $
- Thailand: 2,4 Mio. $
- Estland: 2,3 Mio. $
- Türkei: 2,3 Mio. $
- Kroatien: 1,6 Mio. $
- Luxemburg: 1 Mio. $
- Japan: 825.800 $
- Taiwan: 627.500 $
- Panama: 599.000 $
- Serbien: 534.600 $
- Mexiko: 452.800 $
- Kasachstan: 428.100 $
- Brasilien: 391.000 $
- Curaçao: 358.100 $
- Tunesien: 305.200 $
- Vietnam: 299.500 $
- Australien: 297.200 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 293.900 $
- Israel: 167.000 $
- Pakistan: 152.600 $
- Indien: 139.900 $
- Indonesien: 111.800 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4 Mrd. $ | 18 % | |
| 2 | 3,8 Mrd. $ | 17,2 % | |
| 3 | 3,8 Mrd. $ | 17,1 % | |
| 4 | 1,8 Mrd. $ | 8 % | |
| 5 | 1,4 Mrd. $ | 6,1 % | |
| 6 | 894,5 Mio. $ | 4 % | |
| 7 | 873 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 608,1 Mio. $ | 2,7 % | |
| 9 | 557,9 Mio. $ | 2,5 % | |
| 10 | 522,5 Mio. $ | 2,3 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5,3 Mrd. $ | 23,9 % | |
| 2 | 2,8 Mrd. $ | 12,7 % | |
| 3 | 2,5 Mrd. $ | 11,2 % | |
| 4 | 2,2 Mrd. $ | 9,8 % | |
| 5 | 1,8 Mrd. $ | 8 % | |
| 6 | 955 Mio. $ | 4,3 % | |
| 7 | 908,1 Mio. $ | 4,1 % | |
| 8 | 782,6 Mio. $ | 3,5 % | |
| 9 | 750,5 Mio. $ | 3,4 % | |
| 10 | 493,6 Mio. $ | 2,2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 3826 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Position 3826 umfasst im türkischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 6,5 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 3826 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 4,6 % und 6,5 %.
Position 3826 umfasst im britischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 6 % und 6,5 % (Durchschnitt 6,5 %).
Position 3826 ist im kanadischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif bildet Position 3826 eine einzige Tarifposition; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 5 %.
Position 3826 ist im brasilianischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 12,6 %.
Position 3826 umfasst im argentinischen Zolltarif 9 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 12,6 %.
Position 3826 ist im peruanischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3826 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 7 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei). Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Position 3826 ist im japanischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 3,9 %.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif bildet Position 3826 eine einzige Tarifposition; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 5 %.
Position 3826 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC nicht weiter unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 3826 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 2 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3826 ist im norwegischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3826 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3826 ist im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS nicht weiter unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 10 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 3826 belief sich 2024 auf 22,2 Mrd. $, ein Minus von 28,2 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den Niederlanden (18 % des Gesamtwerts), gefolgt von Belgien.
Die Niederlande importierten am meisten (5,3 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 3,8 Mrd. $ auf Rang 3 unter 74 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 2,2 Mrd. $ (Rang 4).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:
1) künstlicher Grafit (Position 3801);
2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);
4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;
5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);
c) Waren der Position 2404;
d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);
f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).
2.
A) Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.
B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:
a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle; Dippelöl;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:
a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;
b) Industrieabfälle;
c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder
d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:
a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b) Abfälle von organischen Lösemitteln;
c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
7. Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen…“?
„Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT“ fällt unter Position 3826 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 38 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 3826 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 3826 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl…“?
Die Niederlande, mit 4 Mrd. $ im Jahr 2024 (18 % der weltweiten Exporte).