Kapitel
Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus
Kapitel 40 des Harmonisierten Systems umfasst 17 Positionen und gehört zu Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 17
- 4001Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
- 4002Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
- 4003Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
- 4004Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert
- 4005Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
- 4006Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk
- 4007Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk
- 4008Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk
- 4009Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)
- 4010Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
- 4011Luftreifen aus Kautschuk, neu
- 4012Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk
- 4013Luftschläuche aus Kautschuk
- 4014Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen
- 4015Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk
- 4016Andere Waren aus Weichkautschuk
- 4017Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 2,1 Mio. $2,1 Mio. $+207,9 Mio. $+3,2 Mrd. $+> 7,3 Mrd. $
Exporte: 225
- China: 37,8 Mrd. $
- Thailand: 20 Mrd. $
- Deutschland: 16,3 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 14,6 Mrd. $
- Japan: 11,4 Mrd. $
- Südkorea: 8,3 Mrd. $
- Vietnam: 7,3 Mrd. $
- Malaysia: 7,1 Mrd. $
- Frankreich: 6,7 Mrd. $
- Polen: 6,7 Mrd. $
- Indonesien: 6,3 Mrd. $
- Italien: 6,3 Mrd. $
- Mexiko: 5,7 Mrd. $
- Spanien: 5,6 Mrd. $
- Indien: 5,3 Mrd. $
- Tschechien: 4,8 Mrd. $
- Türkei: 4 Mrd. $
- Kanada: 3,7 Mrd. $
- Rumänien: 3,6 Mrd. $
- Niederlande: 3,5 Mrd. $
- Belgien: 3,3 Mrd. $
- Slowakei: 3,3 Mrd. $
- Ungarn: 3,2 Mrd. $
- Taiwan: 2,8 Mrd. $
- Côte d’Ivoire: 2,7 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2,6 Mrd. $
- Portugal: 2 Mrd. $
- Russland: 1,9 Mrd. $
- Brasilien: 1,8 Mrd. $
- Kambodscha: 1,6 Mrd. $
- Serbien: 1,5 Mrd. $
- Singapur: 1,5 Mrd. $
- Sri Lanka: 1,1 Mrd. $
- Schweden: 1,1 Mrd. $
- Slowenien: 1,1 Mrd. $
- Luxemburg: 966,2 Mio. $
- Österreich: 834,6 Mio. $
- Philippinen: 782,5 Mio. $
- Myanmar: 750,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 749,8 Mio. $
- Finnland: 653,7 Mio. $
- Laos: 573,3 Mio. $
- Bulgarien: 560,2 Mio. $
- Chile: 503,1 Mio. $
- Südafrika: 502,9 Mio. $
- Schweiz: 481,3 Mio. $
- Dänemark: 446,9 Mio. $
- Marokko: 347,3 Mio. $
- Costa Rica: 347 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 344 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 235,1 Mio. $
- Ghana: 229,5 Mio. $
- Guatemala: 228,6 Mio. $
- Australien: 222 Mio. $
- Litauen: 218,7 Mio. $
- Irland: 212 Mio. $
- Argentinien: 207,9 Mio. $
- Lettland: 188,2 Mio. $
- Liberia: 182,1 Mio. $
- Ägypten: 176,9 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 103,8 Mio. $103,8 Mio. $+550,2 Mio. $+2,9 Mrd. $+> 6 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 35,8 Mrd. $
- Deutschland: 17,2 Mrd. $
- China: 17 Mrd. $
- Frankreich: 8,8 Mrd. $
- Mexiko: 8,2 Mrd. $
- Kanada: 6,9 Mrd. $
- Italien: 6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 5,8 Mrd. $
- Polen: 5,6 Mrd. $
- Niederlande: 5,6 Mrd. $
- Spanien: 5,4 Mrd. $
- Brasilien: 4,7 Mrd. $
- Japan: 4,7 Mrd. $
- Belgien: 4,5 Mrd. $
- Indien: 4,4 Mrd. $
- Australien: 4 Mrd. $
- Malaysia: 3,9 Mrd. $
- Türkei: 3,9 Mrd. $
- Vietnam: 3,6 Mrd. $
- Tschechien: 3,3 Mrd. $
- Russland: 3,1 Mrd. $
- Südkorea: 3 Mrd. $
- Indonesien: 2,9 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,9 Mrd. $
- Thailand: 2,8 Mrd. $
- Rumänien: 2,5 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2,3 Mrd. $
- Ungarn: 2,3 Mrd. $
- Slowakei: 2,1 Mrd. $
- Schweden: 2 Mrd. $
- Österreich: 1,9 Mrd. $
- Schweiz: 1,7 Mrd. $
- Südafrika: 1,4 Mrd. $
- Taiwan: 1,4 Mrd. $
- Portugal: 1,3 Mrd. $
- Chile: 1,2 Mrd. $
- Singapur: 1,2 Mrd. $
- Argentinien: 1,1 Mrd. $
- Ägypten: 1 Mrd. $
- Marokko: 1 Mrd. $
- Philippinen: 1 Mrd. $
- Peru: 997,8 Mio. $
- Dänemark: 982,3 Mio. $
- Kolumbien: 963,4 Mio. $
- Kasachstan: 933,8 Mio. $
- Ukraine: 910,6 Mio. $
- Norwegen: 819 Mio. $
- Slowenien: 808,9 Mio. $
- Finnland: 797,8 Mio. $
- Irak: 776,6 Mio. $
- Serbien: 764,5 Mio. $
- Luxemburg: 729,8 Mio. $
- Irland: 725,1 Mio. $
- Israel: 676 Mio. $
- Bulgarien: 638 Mio. $
- Griechenland: 631,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 550,2 Mio. $
- Pakistan: 545,1 Mio. $
- Kambodscha: 543,6 Mio. $
- Nigeria: 529,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 37,8 Mrd. $ | 16,5 % | |
| 2 | 20 Mrd. $ | 8,7 % | |
| 3 | 16,3 Mrd. $ | 7,1 % | |
| 4 | 14,6 Mrd. $ | 6,4 % | |
| 5 | 11,4 Mrd. $ | 5 % | |
| 6 | 8,3 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 7 | 7,3 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 8 | 7,1 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 9 | 6,7 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 6,7 Mrd. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 35,8 Mrd. $ | 15,6 % | |
| 2 | 17,2 Mrd. $ | 7,5 % | |
| 3 | 17 Mrd. $ | 7,4 % | |
| 4 | 8,8 Mrd. $ | 3,9 % | |
| 5 | 8,2 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 6 | 6,9 Mrd. $ | 3 % | |
| 7 | 6 Mrd. $ | 2,6 % | |
| 8 | 5,8 Mrd. $ | 2,5 % | |
| 9 | 5,6 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 10 | 5,6 Mrd. $ | 2,4 % |
Kapitel 40 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 91 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 2,5 %). Bei 33 davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 40 in 147 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 65 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 40 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 142 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 14 % (Durchschnitt 2,4 %). Bei 55 davon beträgt der Satz 0 %.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 40 im Wert von 229,3 Mrd. $ exportiert (+2,9 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 37,8 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Thailand.
Die höchsten Einfuhren (35,8 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:
a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;
d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;
e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:
a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5.
A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:
1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);
2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;
B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:
1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;
2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;
3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
6. Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.
Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Zusätzliche Anmerkung
1. In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,
ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder
aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,
sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kautschuk und Waren daraus“?
„Kautschuk und Waren daraus“ bildet Kapitel 40 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt VII. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kautschuk und Waren daraus“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 40 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kautschuk und Waren daraus“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 40 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kautschuk und Waren daraus“?
China, mit 37,8 Mrd. $ im Jahr 2024 (16,5 % der weltweiten Exporte).