Position · Kapitel 40
4010: Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
10 Unterpositionen bilden Position 4010 in Kapitel 40 („Kautschuk und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 10
- 4010.11nur mit Metall verstärkt
- 4010.12nur mit textilen Spinnstoffen verstärktFörderbänder aus Gummi, textilverstärkt
- 4010.19Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk: Förderbänder, andere
- 4010.31endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm
- 4010.32endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm
- 4010.33endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm
- 4010.34endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm
- 4010.35endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm
- 4010.36endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm
- 4010.39Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk: Treibriemen, andereTreibriemen aus Gummi, andere
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 65.800 $65.800 $+5 Mio. $+89,4 Mio. $+> 334 Mio. $
Exporte: 200
- China: 1,6 Mrd. $
- Deutschland: 876,7 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 476,3 Mio. $
- Japan: 391,6 Mio. $
- Italien: 368,4 Mio. $
- Polen: 334 Mio. $
- Mexiko: 236,5 Mio. $
- Indien: 227 Mio. $
- Rumänien: 222,2 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 194,8 Mio. $
- Frankreich: 178,2 Mio. $
- Niederlande: 161,9 Mio. $
- Thailand: 155,7 Mio. $
- Spanien: 151 Mio. $
- Belgien: 108,3 Mio. $
- Kanada: 106,9 Mio. $
- Türkei: 94,7 Mio. $
- Indonesien: 92,9 Mio. $
- Schweiz: 89,4 Mio. $
- Taiwan: 86,1 Mio. $
- Südkorea: 74,3 Mio. $
- Ungarn: 71,1 Mio. $
- Südafrika: 51,7 Mio. $
- Kasachstan: 47,9 Mio. $
- Singapur: 45,7 Mio. $
- Brasilien: 45,6 Mio. $
- Schweden: 42,1 Mio. $
- Australien: 35,4 Mio. $
- Tschechien: 34 Mio. $
- Vietnam: 32,2 Mio. $
- Russland: 30,3 Mio. $
- Österreich: 30 Mio. $
- Slowenien: 26,5 Mio. $
- Bulgarien: 25,4 Mio. $
- Argentinien: 25,3 Mio. $
- Slowakei: 22,2 Mio. $
- Malaysia: 20,7 Mio. $
- Dänemark: 18,9 Mio. $
- Luxemburg: 17 Mio. $
- Finnland: 14,5 Mio. $
- Griechenland: 7,9 Mio. $
- Chile: 7,1 Mio. $
- Serbien: 6,6 Mio. $
- Irland: 6,2 Mio. $
- Bahrain: 5,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 5,3 Mio. $
- Litauen: 5 Mio. $
- Portugal: 4,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 4 Mio. $
- Kroatien: 3,1 Mio. $
- Lettland: 2,4 Mio. $
- Norwegen: 2,3 Mio. $
- Armenien: 1,7 Mio. $
- Israel: 1,6 Mio. $
- Kolumbien: 1,5 Mio. $
- Neuseeland: 1,5 Mio. $
- Philippinen: 1,4 Mio. $
- Ukraine: 1,2 Mio. $
- Estland: 992.700 $
- Saudi-Arabien: 641.200 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 5,4 Mio. $5,4 Mio. $+22,9 Mio. $+89,6 Mio. $+> 176,3 Mio. $
Importe: 221
- Vereinigte Staaten: 823 Mio. $
- Deutschland: 533,7 Mio. $
- Kanada: 290 Mio. $
- Frankreich: 274 Mio. $
- Polen: 217 Mio. $
- Brasilien: 205,3 Mio. $
- Russland: 176,3 Mio. $
- Italien: 166,8 Mio. $
- China: 165,7 Mio. $
- Mexiko: 163,1 Mio. $
- Australien: 157,2 Mio. $
- Türkei: 152 Mio. $
- Niederlande: 146,8 Mio. $
- Belgien: 141,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 139,8 Mio. $
- Indien: 126,5 Mio. $
- Indonesien: 122,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 121 Mio. $
- Südkorea: 113,1 Mio. $
- Spanien: 112,4 Mio. $
- Vietnam: 92,7 Mio. $
- Japan: 91,2 Mio. $
- Chile: 89,6 Mio. $
- Thailand: 86,7 Mio. $
- Südafrika: 85,2 Mio. $
- Kasachstan: 85,1 Mio. $
- Tschechien: 79,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 69,3 Mio. $
- Ukraine: 66,8 Mio. $
- Ungarn: 63,7 Mio. $
- Schweden: 62,3 Mio. $
- Argentinien: 61,1 Mio. $
- Österreich: 59,9 Mio. $
- Singapur: 57,9 Mio. $
- Peru: 53,8 Mio. $
- Rumänien: 53,3 Mio. $
- Malaysia: 52,2 Mio. $
- Marokko: 51,5 Mio. $
- Philippinen: 47,1 Mio. $
- Taiwan: 41,6 Mio. $
- Slowakei: 40,3 Mio. $
- Ägypten: 39,2 Mio. $
- Schweiz: 39,1 Mio. $
- Iran: 33,8 Mio. $
- Kolumbien: 31,9 Mio. $
- Finnland: 31,1 Mio. $
- Guinea: 30,6 Mio. $
- Nigeria: 30,3 Mio. $
- Dänemark: 26,8 Mio. $
- Serbien: 26,4 Mio. $
- Norwegen: 26,3 Mio. $
- Algerien: 26,3 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 25,1 Mio. $
- Griechenland: 24,9 Mio. $
- Bulgarien: 23,4 Mio. $
- Portugal: 22,9 Mio. $
- Pakistan: 21,7 Mio. $
- Usbekistan: 21,2 Mio. $
- Israel: 20,7 Mio. $
- Ecuador: 20,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,6 Mrd. $ | 22,8 % | |
| 2 | 876,7 Mio. $ | 12,7 % | |
| 3 | 476,3 Mio. $ | 6,9 % | |
| 4 | 391,6 Mio. $ | 5,7 % | |
| 5 | 368,4 Mio. $ | 5,3 % | |
| 6 | 334 Mio. $ | 4,8 % | |
| 7 | 236,5 Mio. $ | 3,4 % | |
| 8 | 227 Mio. $ | 3,3 % | |
| 9 | 222,2 Mio. $ | 3,2 % | |
| 10 | 194,8 Mio. $ | 2,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 823 Mio. $ | 11,9 % | |
| 2 | 533,7 Mio. $ | 7,7 % | |
| 3 | 290 Mio. $ | 4,2 % | |
| 4 | 274 Mio. $ | 4 % | |
| 5 | 217 Mio. $ | 3,1 % | |
| 6 | 205,3 Mio. $ | 3 % | |
| 7 | 176,3 Mio. $ | 2,5 % | |
| 8 | 166,8 Mio. $ | 2,4 % | |
| 9 | 165,7 Mio. $ | 2,4 % | |
| 10 | 163,1 Mio. $ | 2,4 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R1395 · Quelle: eur-lex.europa.eu
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 4010 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Position 4010 umfasst im türkischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 6,5 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 4010 in 35 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 1,9 % und 8 %.
Position 4010 umfasst im britischen Zolltarif 13 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 6 %.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 4010 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4010 umfasst im mexikanischen Zolltarif 17 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 4010 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 12,6 %.
Position 4010 umfasst im argentinischen Zolltarif 120 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 12,6 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 4010 in 11 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4010 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 19 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 3,7 %). Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 4010 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 1,9 %. Bei 7 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 4010 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 10 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 6,8 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 4010 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 4010 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 10 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 4010 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4010 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 10 % (Durchschnitt 5,1 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 4010 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 10 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 4010 belief sich 2024 auf 6,9 Mrd. $, ein Minus von 3,4 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (22,8 % des Gesamtwerts), gefolgt von Deutschland.
Die USA importierten am meisten (823 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 876,7 Mio. $ auf Rang 2 unter 200 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 533,7 Mio. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:
a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;
d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;
e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:
a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5.
A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:
1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);
2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;
B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:
1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;
2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;
3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
6. Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.
Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk“?
„Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk“ fällt unter Position 4010 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 40 gehört (Abschnitt VII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 4010 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 4010 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem…“?
China, mit 1,6 Mrd. $ im Jahr 2024 (22,8 % der weltweiten Exporte).