Position · Kapitel 40
4013: Luftschläuche aus Kautschuk
Position 4013 ist in 3 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 40 („Kautschuk und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 3
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 118.200 $118.200 $+1,5 Mio. $+11,2 Mio. $+> 64,7 Mio. $
Exporte: 134
- China: 596,8 Mio. $
- Südkorea: 100,6 Mio. $
- Indien: 86,3 Mio. $
- Vietnam: 64,7 Mio. $
- Thailand: 58,7 Mio. $
- Polen: 36,3 Mio. $
- Deutschland: 26,4 Mio. $
- Serbien: 18,1 Mio. $
- Pakistan: 13,6 Mio. $
- Indonesien: 13,2 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 11,9 Mio. $
- Uganda: 11,3 Mio. $
- Taiwan: 11,2 Mio. $
- Ungarn: 10,7 Mio. $
- Frankreich: 9,7 Mio. $
- Belgien: 9,6 Mio. $
- Italien: 9,6 Mio. $
- Spanien: 9 Mio. $
- Niederlande: 8,9 Mio. $
- Tschechien: 6,8 Mio. $
- Philippinen: 3,3 Mio. $
- Brasilien: 3,2 Mio. $
- Japan: 3,2 Mio. $
- Türkei: 2,8 Mio. $
- Mexiko: 2,6 Mio. $
- Finnland: 2,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 2,5 Mio. $
- Sri Lanka: 2 Mio. $
- Slowakei: 1,8 Mio. $
- Lettland: 1,8 Mio. $
- Russland: 1,7 Mio. $
- Südafrika: 1,6 Mio. $
- Rumänien: 1,5 Mio. $
- Slowenien: 1,4 Mio. $
- Dänemark: 1,4 Mio. $
- Singapur: 1,2 Mio. $
- Österreich: 1,1 Mio. $
- Schweden: 1 Mio. $
- Malaysia: 912.200 $
- Bangladesch: 904.400 $
- Chile: 805.500 $
- Bulgarien: 790.800 $
- Portugal: 617.500 $
- Estland: 600.800 $
- Ukraine: 572.300 $
- Kuwait: 557.800 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 544.300 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 495.400 $
- Kanada: 465.300 $
- Litauen: 423.500 $
- Saudi-Arabien: 421.300 $
- Ägypten: 385.300 $
- Schweiz: 351.700 $
- Irland: 321.300 $
- Laos: 249.100 $
- Australien: 225.400 $
- Griechenland: 196.800 $
- Dominikanische Republik: 182.400 $
- Suriname: 159.800 $
- Panama: 145.200 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,7 Mio. $1,7 Mio. $+6,3 Mio. $+16,3 Mio. $+> 28,9 Mio. $
Importe: 215
- Vereinigte Staaten: 86,5 Mio. $
- Brasilien: 71,9 Mio. $
- Mexiko: 41,7 Mio. $
- Frankreich: 39 Mio. $
- Deutschland: 35 Mio. $
- Niederlande: 29,7 Mio. $
- Vietnam: 28,9 Mio. $
- Japan: 25,4 Mio. $
- Ghana: 23,8 Mio. $
- Spanien: 23,4 Mio. $
- Indonesien: 22,4 Mio. $
- Ägypten: 22,2 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 21,1 Mio. $
- Kenia: 20,2 Mio. $
- Italien: 19,3 Mio. $
- Thailand: 19,3 Mio. $
- Russland: 18,7 Mio. $
- Philippinen: 18,5 Mio. $
- Nigeria: 18,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 17,6 Mio. $
- Türkei: 17,3 Mio. $
- Argentinien: 16,3 Mio. $
- Tansania: 15,9 Mio. $
- Polen: 15,6 Mio. $
- Myanmar: 15,2 Mio. $
- Kolumbien: 14,2 Mio. $
- Malaysia: 14,1 Mio. $
- Kanada: 13,9 Mio. $
- Kambodscha: 13 Mio. $
- Irak: 12,4 Mio. $
- Peru: 12,4 Mio. $
- Rumänien: 11 Mio. $
- Australien: 10,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 10,2 Mio. $
- Belgien: 9,6 Mio. $
- Österreich: 9,5 Mio. $
- Algerien: 9,4 Mio. $
- Libyen: 9,3 Mio. $
- Laos: 8,9 Mio. $
- Afghanistan: 8,1 Mio. $
- Pakistan: 7,6 Mio. $
- Südafrika: 7,6 Mio. $
- Venezuela: 7,5 Mio. $
- Sri Lanka: 7,2 Mio. $
- Bangladesch: 7,1 Mio. $
- Senegal: 7,1 Mio. $
- Dominikanische Republik: 7,1 Mio. $
- Tschechien: 7 Mio. $
- Portugal: 6,8 Mio. $
- Guinea: 6,7 Mio. $
- Togo: 6,6 Mio. $
- Kamerun: 6,4 Mio. $
- Paraguay: 6,4 Mio. $
- Kongo-Kinshasa: 6,3 Mio. $
- Kasachstan: 5,8 Mio. $
- Ungarn: 5,6 Mio. $
- Guatemala: 5,4 Mio. $
- Nepal: 5,3 Mio. $
- Schweden: 5 Mio. $
- Ukraine: 4,7 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 596,8 Mio. $ | 51,4 % | |
| 2 | 100,6 Mio. $ | 8,7 % | |
| 3 | 86,3 Mio. $ | 7,4 % | |
| 4 | 64,7 Mio. $ | 5,6 % | |
| 5 | 58,7 Mio. $ | 5,1 % | |
| 6 | 36,3 Mio. $ | 3,1 % | |
| 7 | 26,4 Mio. $ | 2,3 % | |
| 8 | 18,1 Mio. $ | 1,6 % | |
| 9 | 13,6 Mio. $ | 1,2 % | |
| 10 | 13,2 Mio. $ | 1,1 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 86,5 Mio. $ | 7,4 % | |
| 2 | 71,9 Mio. $ | 6,2 % | |
| 3 | 41,7 Mio. $ | 3,6 % | |
| 4 | 39 Mio. $ | 3,4 % | |
| 5 | 35 Mio. $ | 3 % | |
| 6 | 29,7 Mio. $ | 2,6 % | |
| 7 | 28,9 Mio. $ | 2,5 % | |
| 8 | 25,4 Mio. $ | 2,2 % | |
| 9 | 23,8 Mio. $ | 2 % | |
| 10 | 23,4 Mio. $ | 2 % |
Position 4013 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 3 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 4 %.
Im türkischen Zolltarif ist Position 4013 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 4 %.
Position 4013 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 4 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 3,7 % (Durchschnitt 1,9 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im britischen Zolltarif ist Position 4013 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4013 umfasst im kanadischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 3,3 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 4013 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 15 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 4013 umfasst im brasilianischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 16 % und 25 % (Durchschnitt 18,3 %).
Im argentinischen Zolltarif ist Position 4013 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 16 %.
Position 4013 umfasst im peruanischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 4013 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4013 umfasst im japanischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 4013 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 10 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 4013 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 4 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 4013 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4013 umfasst im norwegischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 4013 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 13 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 4013 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 4 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll liegt zwischen 10 % und 20 % (Durchschnitt 17,5 %).
2024 wurden weltweit Waren der Position 4013 im Wert von 1,2 Mrd. $ exportiert (+5,7 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 596,8 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor Südkorea.
Die höchsten Einfuhren (86,5 Mio. $) entfielen auf die USA.
Unter 134 Exportländern belegte Deutschland mit 26,4 Mio. $ Rang 7.
Deutschland importierte Waren im Wert von 35 Mio. $ (Rang 5).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:
a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;
d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;
e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:
a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5.
A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:
1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);
2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;
B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:
1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;
2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;
3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
6. Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.
Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Luftschläuche aus Kautschuk“?
„Luftschläuche aus Kautschuk“ fällt unter Position 4013 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 40 gehört (Abschnitt VII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Luftschläuche aus Kautschuk“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 4013 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 4 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Luftschläuche aus Kautschuk“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 4013 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 4 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Luftschläuche aus Kautschuk“?
China, mit 596,8 Mio. $ im Jahr 2024 (51,4 % der weltweiten Exporte).