Kapitel
Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
Kapitel 48 des Harmonisierten Systems umfasst 22 Positionen und gehört zu Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 22
- 4801Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
- 4802Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
- 4803Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
- 4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
- 4805Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben
- 4806Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen
- 4807Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
- 4808Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art
- 4809Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen
- 4810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
- 4811Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
- 4812Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff
- 4813Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen
- 4814Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier
- 4816Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
- 4817Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe
- 4818Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
- 4819Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
- 4820Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
- 4821Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt
- 4822Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
- 4823Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 6,8 Mio. $6,8 Mio. $+236,1 Mio. $+2,3 Mrd. $+> 7,3 Mrd. $
Exporte: 223
- China: 30 Mrd. $
- Deutschland: 20,6 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 15,5 Mrd. $
- Schweden: 9,8 Mrd. $
- Italien: 8,1 Mrd. $
- Kanada: 7,8 Mrd. $
- Finnland: 7,3 Mrd. $
- Frankreich: 6,7 Mrd. $
- Polen: 6,4 Mrd. $
- Österreich: 5,9 Mrd. $
- Indonesien: 5 Mrd. $
- Spanien: 5 Mrd. $
- Niederlande: 4,9 Mrd. $
- Südkorea: 2,9 Mrd. $
- Belgien: 2,9 Mrd. $
- Türkei: 2,8 Mrd. $
- Indien: 2,7 Mrd. $
- Brasilien: 2,7 Mrd. $
- Japan: 2,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2,6 Mrd. $
- Vietnam: 2,5 Mrd. $
- Portugal: 2,5 Mrd. $
- Tschechien: 2,3 Mrd. $
- Malaysia: 2,2 Mrd. $
- Mexiko: 2,1 Mrd. $
- Russland: 1,8 Mrd. $
- Thailand: 1,7 Mrd. $
- Taiwan: 1,5 Mrd. $
- Ungarn: 1,4 Mrd. $
- Slowakei: 1,3 Mrd. $
- Schweiz: 1,1 Mrd. $
- Slowenien: 910,6 Mio. $
- Dänemark: 903,1 Mio. $
- Norwegen: 781,6 Mio. $
- Serbien: 758 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 754,2 Mio. $
- Australien: 750,4 Mio. $
- Saudi-Arabien: 719,9 Mio. $
- Singapur: 718,2 Mio. $
- Südafrika: 708,1 Mio. $
- Rumänien: 626,2 Mio. $
- Chile: 609,3 Mio. $
- Griechenland: 548,8 Mio. $
- Luxemburg: 487,3 Mio. $
- Guatemala: 453,4 Mio. $
- Laos: 437,5 Mio. $
- Ägypten: 436,2 Mio. $
- Kroatien: 434,3 Mio. $
- Kolumbien: 420 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 391,2 Mio. $
- Litauen: 390,9 Mio. $
- El Salvador: 369,5 Mio. $
- Bulgarien: 325,3 Mio. $
- Neuseeland: 292,1 Mio. $
- Irland: 281,6 Mio. $
- Ukraine: 236,1 Mio. $
- Marokko: 222,6 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 209,1 Mio. $
- Tunesien: 180,5 Mio. $
- Israel: 175,6 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 117,1 Mio. $117,1 Mio. $+665,2 Mio. $+2,2 Mrd. $+> 6,6 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 20,5 Mrd. $
- Deutschland: 13,3 Mrd. $
- Frankreich: 9,5 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 8 Mrd. $
- Kanada: 7 Mrd. $
- China: 6,6 Mrd. $
- Mexiko: 6,6 Mrd. $
- Polen: 6,5 Mrd. $
- Italien: 6,5 Mrd. $
- Niederlande: 6,1 Mrd. $
- Spanien: 4,9 Mrd. $
- Belgien: 4,5 Mrd. $
- Vietnam: 3,3 Mrd. $
- Indien: 3,2 Mrd. $
- Türkei: 2,8 Mrd. $
- Japan: 2,8 Mrd. $
- Österreich: 2,7 Mrd. $
- Tschechien: 2,6 Mrd. $
- Australien: 2,6 Mrd. $
- Schweiz: 2,3 Mrd. $
- Südkorea: 2,3 Mrd. $
- Thailand: 2,2 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,2 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2 Mrd. $
- Malaysia: 1,9 Mrd. $
- Philippinen: 1,8 Mrd. $
- Indonesien: 1,8 Mrd. $
- Taiwan: 1,7 Mrd. $
- Schweden: 1,7 Mrd. $
- Ungarn: 1,7 Mrd. $
- Rumänien: 1,6 Mrd. $
- Dänemark: 1,6 Mrd. $
- Ägypten: 1,5 Mrd. $
- Portugal: 1,5 Mrd. $
- Griechenland: 1,4 Mrd. $
- Russland: 1,4 Mrd. $
- Irland: 1,3 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1,3 Mrd. $
- Marokko: 1,2 Mrd. $
- Südafrika: 1,1 Mrd. $
- Brasilien: 1,1 Mrd. $
- Singapur: 1,1 Mrd. $
- Slowakei: 961,1 Mio. $
- Norwegen: 951,5 Mio. $
- Chile: 946,3 Mio. $
- Israel: 881 Mio. $
- Slowenien: 877,7 Mio. $
- Kolumbien: 823,8 Mio. $
- Guatemala: 816,1 Mio. $
- Ukraine: 796,3 Mio. $
- Serbien: 791,3 Mio. $
- Bangladesch: 737,5 Mio. $
- Kroatien: 730,1 Mio. $
- Kambodscha: 716,9 Mio. $
- Algerien: 708,4 Mio. $
- Neuseeland: 695,8 Mio. $
- Peru: 665,2 Mio. $
- Argentinien: 664,1 Mio. $
- Bulgarien: 663,3 Mio. $
- Finnland: 658 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 30 Mrd. $ | 15,8 % | |
| 2 | 20,6 Mrd. $ | 10,9 % | |
| 3 | 15,5 Mrd. $ | 8,2 % | |
| 4 | 9,8 Mrd. $ | 5,2 % | |
| 5 | 8,1 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 6 | 7,8 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 7 | 7,3 Mrd. $ | 3,9 % | |
| 8 | 6,7 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 9 | 6,4 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 10 | 5,9 Mrd. $ | 3,1 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 20,5 Mrd. $ | 10,8 % | |
| 2 | 13,3 Mrd. $ | 7 % | |
| 3 | 9,5 Mrd. $ | 5 % | |
| 4 | 8 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 5 | 7 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 6 | 6,6 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 7 | 6,6 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 8 | 6,5 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 9 | 6,5 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 10 | 6,1 Mrd. $ | 3,2 % |
Kapitel 48 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 149 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 48 in 266 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 60 %. Bei 259 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 48 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 225 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 48 im Wert von 190,1 Mrd. $ exportiert (+0,3 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 30 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Deutschland.
Die höchsten Einfuhren (20,5 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
2. Zu Kapitel 48 gehören nicht:
a) Waren des Kapitels 30;
b) Prägefolien der Position 3212;
c) parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind (Kapitel 33);
d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);
e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;
f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);
g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);
h) Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);
ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);
k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);
l) Waren des Kapitels 64 oder 65;
m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;
n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);
o) Waren der Position 9209;
p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); oder
q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe, hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen).
3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
5. Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
A. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:
a) einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und
1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder
2) sind in der Masse gefärbt oder
b) einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und
1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder
2) sind in der Masse gefärbt oder
c) einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder
d) einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger oder
e) einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.
B. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
a) sind in der Masse gefärbt oder
b) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben
1) eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder weniger oder
2) eine Dicke von mehr als 225 bis 508 Mikrometer (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder
c) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.
Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:
a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder
b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.
9. Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:
a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:
1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;
2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;
3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder
4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;
b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;
c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.
Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.
10. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.
11. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.
12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 oder 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 480411 und 480419 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.
| Quadratmetergewicht (g/m2) | Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa) |
|---|---|
| 115 | 393 |
| 125 | 417 |
| 200 | 637 |
| 300 | 824 |
| 400 | 961 |
2. Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 480421 und 480429 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:
a) der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;
b) die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:
Quadratmetergewicht (g/m2) Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN) Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m) Maschinenrichtung Maschinenrichtung plus Querrichtung Querrichtung Maschinenrichtung plus Querrichtung 60 700 1510 1,9 6,0 70 830 1790 2,3 7,2 80 965 2070 2,8 8,3 100 1230 2635 3,7 10,6 115 1425 3060 4,4 12,3
3. Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 480511 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an aus einer Kombination mechanischem und chemischem ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.
4. Zu Unterposition 480512 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.
5. Zu den Unterpositionen 480524 und 480525 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.
6. Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 480530 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.
7. Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 481022 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“?
„Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“ bildet Kapitel 48 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt X. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Papier und Pappe“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 48 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Papier und Pappe“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 48 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 60 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Papier und Pappe“?
China, mit 30 Mrd. $ im Jahr 2024 (15,8 % der weltweiten Exporte).