Position · Kapitel 59
5908: Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt
Position 5908 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 5908.00 in Kapitel 59 („Getränkte, Bestrichene, überzogene oder Laminierte Gewebe“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 16.300 $16.300 $+156.900 $+1,1 Mio. $+> 7,3 Mio. $
Exporte: 103
- Deutschland: 12,6 Mio. $
- China: 7,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 7,3 Mio. $
- Polen: 3 Mio. $
- Indien: 2,7 Mio. $
- Brasilien: 2,4 Mio. $
- Philippinen: 1,5 Mio. $
- Südkorea: 1,2 Mio. $
- Japan: 1,1 Mio. $
- Spanien: 1,1 Mio. $
- Italien: 825.900 $
- Dänemark: 785.100 $
- Vereinigtes Königreich: 585.400 $
- Frankreich: 559.300 $
- Vietnam: 506.600 $
- Belgien: 459.900 $
- Honduras: 440.900 $
- Slowenien: 429.700 $
- Niederlande: 337.500 $
- Malaysia: 245.400 $
- Indonesien: 207.600 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 183.400 $
- Schweden: 181.700 $
- Mexiko: 156.900 $
- Türkei: 141.200 $
- Kanada: 100.300 $
- Chile: 97.800 $
- Pakistan: 95.400 $
- Südafrika: 89.700 $
- Taiwan: 87.000 $
- Australien: 75.000 $
- Israel: 69.500 $
- Serbien: 66.800 $
- Kroatien: 55.900 $
- Portugal: 50.000 $
- Griechenland: 48.600 $
- Tschechien: 44.800 $
- Litauen: 37.100 $
- Schweiz: 32.600 $
- Slowakei: 29.200 $
- Thailand: 26.400 $
- Ungarn: 25.200 $
- Österreich: 22.400 $
- El Salvador: 20.600 $
- Russland: 19.900 $
- Uruguay: 19.000 $
- Lettland: 17.400 $
- Kongo-Brazzaville: 16.300 $
- Peru: 16.100 $
- Singapur: 16.000 $
- Guatemala: 12.600 $
- Argentinien: 12.400 $
- Kamerun: 12.400 $
- Dominikanische Republik: 9900 $
- Bulgarien: 9800 $
- Nepal: 7800 $
- Bosnien und Herzegowina: 7400 $
- Sri Lanka: 5900 $
- Nigeria: 5100 $
- Finnland: 4300 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 25.000 $25.000 $+175.800 $+505.500 $+> 1,8 Mio. $
Importe: 180
- Vereinigte Staaten: 8 Mio. $
- Polen: 4,9 Mio. $
- Deutschland: 4,2 Mio. $
- Kanada: 3,5 Mio. $
- Vietnam: 2,7 Mio. $
- Mexiko: 1,8 Mio. $
- China: 1,6 Mio. $
- Schweden: 1,5 Mio. $
- Frankreich: 1,1 Mio. $
- Indien: 1 Mio. $
- Dominikanische Republik: 984.100 $
- Irak: 934.400 $
- Israel: 742.000 $
- Vereinigtes Königreich: 710.000 $
- Australien: 690.200 $
- Spanien: 543.200 $
- Belgien: 509.700 $
- Portugal: 505.500 $
- Dänemark: 501.300 $
- Italien: 482.200 $
- Niederlande: 442.800 $
- Ungarn: 414.100 $
- Griechenland: 408.500 $
- Kroatien: 401.600 $
- Schweiz: 392.400 $
- Philippinen: 388.600 $
- Rumänien: 378.600 $
- Tschechien: 366.200 $
- Lettland: 362.500 $
- Chile: 348.500 $
- Marokko: 307.300 $
- Guatemala: 294.200 $
- Singapur: 290.000 $
- Irland: 258.400 $
- Japan: 238.500 $
- Brasilien: 225.100 $
- Österreich: 217.200 $
- Neuseeland: 203.600 $
- Estland: 196.400 $
- Argentinien: 193.700 $
- Thailand: 189.100 $
- Malaysia: 183.600 $
- Finnland: 181.100 $
- Indonesien: 175.800 $
- Kolumbien: 175.100 $
- Tansania: 160.000 $
- Tunesien: 159.000 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 156.000 $
- El Salvador: 153.700 $
- Südkorea: 142.900 $
- Bosnien und Herzegowina: 141.700 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 131.700 $
- Costa Rica: 123.100 $
- Saudi-Arabien: 120.100 $
- Serbien: 96.700 $
- Slowenien: 95.100 $
- Südafrika: 93.400 $
- Türkei: 85.200 $
- Venezuela: 84.000 $
- Ukraine: 73.300 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 12,6 Mio. $ | 26,4 % | |
| 2 | 7,5 Mio. $ | 15,8 % | |
| 3 | 7,3 Mio. $ | 15,3 % | |
| 4 | 3 Mio. $ | 6,3 % | |
| 5 | 2,7 Mio. $ | 5,6 % | |
| 6 | 2,4 Mio. $ | 5 % | |
| 7 | 1,5 Mio. $ | 3,1 % | |
| 8 | 1,2 Mio. $ | 2,5 % | |
| 9 | 1,1 Mio. $ | 2,3 % | |
| 10 | 1,1 Mio. $ | 2,2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 8 Mio. $ | 16,8 % | |
| 2 | 4,9 Mio. $ | 10,4 % | |
| 3 | 4,2 Mio. $ | 8,8 % | |
| 4 | 3,5 Mio. $ | 7,4 % | |
| 5 | 2,7 Mio. $ | 5,6 % | |
| 6 | 1,8 Mio. $ | 3,7 % | |
| 7 | 1,6 Mio. $ | 3,3 % | |
| 8 | 1,5 Mio. $ | 3,1 % | |
| 9 | 1,1 Mio. $ | 2,3 % | |
| 10 | 1 Mio. $ | 2,2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der Drittlandszollsatz beträgt 5,6 %.
Im türkischen Zolltarif ist Position 5908 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 5,6 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der allgemeine Zollsatz beträgt 3,4 %.
Position 5908 umfasst im kanadischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 14 % (Durchschnitt 7 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 5908 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 25 %.
Im brasilianischen Zolltarif bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der TEC-Zollsatz beträgt 14,4 %.
Position 5908 ist im argentinischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 16 %.
Im peruanischen Zolltarif bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 5908 ist im neuseeländischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der angewandte Zollsatz beträgt 4,9 %.
Position 5908 ist im taiwanischen Einfuhrzolltarif nicht weiter unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 5 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 5908 ist im schweizerischen Zolltarif (Tares) nicht weiter unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 5908 ist im nordmazedonischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 10 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS bildet Position 5908 eine einzige Tarifposition; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 5908 im Wert von 47,7 Mio. $ exportiert (−7,8 % gegenüber dem Vorjahr).
Deutschland lag mit 12,6 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor China.
Die höchsten Einfuhren (8 Mio. $) entfielen auf die USA.
Deutschland importierte Waren im Wert von 4,2 Mio. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.
2. Zu Position 5903 gehören:
a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:
1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);
3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);
4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);
5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);
6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;
b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.
3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.
4. Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).
Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).
5. Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:
a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe,
mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder weniger; oder
mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;
b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;
c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.
Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.
6. Zu Position 5907 gehören nicht:
a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);
c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;
d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;
e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);
f) natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);
g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);
h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).
7. Zu Position 5910 gehören nicht:
a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;
b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).
8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:
a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;
Müllergaze;
Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren;
Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;
Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;
Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;
b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen…“?
„Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt“ fällt unter Position 5908 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 59 gehört (Abschnitt XI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 5908 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 5,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 5908 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 5,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder…“?
Deutschland, mit 12,6 Mio. $ im Jahr 2024 (26,4 % der weltweiten Exporte).