Kapitel
Kapitel 61: Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
17 Positionen bilden Kapitel 61, das zu Abschnitt XI gehört („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 17
- 6101Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
- 6102Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
- 6103Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
- 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6105Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
- 6106Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6107Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
- 6108Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- 6109T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
- 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
- 6111Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
- 6112Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
- 6113Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907
- 6114Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
- 6115Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
- 6116Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 3,8 Mio. $3,8 Mio. $+279,3 Mio. $+1,8 Mrd. $+> 9,3 Mrd. $
Exporte: 225
- China: 73,3 Mrd. $
- Bangladesch: 27,5 Mrd. $
- Vietnam: 19,4 Mrd. $
- Deutschland: 11 Mrd. $
- Türkei: 10,6 Mrd. $
- Italien: 10,4 Mrd. $
- Kambodscha: 9,3 Mrd. $
- Indien: 8,4 Mrd. $
- Spanien: 5,8 Mrd. $
- Pakistan: 5,7 Mrd. $
- Polen: 5 Mrd. $
- Frankreich: 4,7 Mrd. $
- Indonesien: 4,5 Mrd. $
- Niederlande: 4,1 Mrd. $
- Sri Lanka: 3,1 Mrd. $
- Portugal: 2,7 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2,3 Mrd. $
- Marokko: 2,1 Mrd. $
- Belgien: 2 Mrd. $
- Jordanien: 1,9 Mrd. $
- Honduras: 1,9 Mrd. $
- Thailand: 1,8 Mrd. $
- Myanmar: 1,8 Mrd. $
- Ägypten: 1,7 Mrd. $
- El Salvador: 1,6 Mrd. $
- Dänemark: 1,6 Mrd. $
- Tschechien: 1,6 Mrd. $
- Nicaragua: 1,6 Mrd. $
- Guatemala: 1,5 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,5 Mrd. $
- Mexiko: 1,3 Mrd. $
- Peru: 1,1 Mrd. $
- Tunesien: 1,1 Mrd. $
- Schweiz: 1 Mrd. $
- Österreich: 952,3 Mio. $
- Malaysia: 857,4 Mio. $
- Rumänien: 855,6 Mio. $
- Bulgarien: 810,1 Mio. $
- Südkorea: 780 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 778,7 Mio. $
- Schweden: 777,3 Mio. $
- Usbekistan: 748,5 Mio. $
- Slowakei: 714,3 Mio. $
- Kroatien: 678,3 Mio. $
- Dominikanische Republik: 652,6 Mio. $
- Singapur: 582,9 Mio. $
- Serbien: 570,8 Mio. $
- Ungarn: 539,8 Mio. $
- Haiti: 529 Mio. $
- Philippinen: 521,6 Mio. $
- Kanada: 482,4 Mio. $
- Japan: 418,9 Mio. $
- Madagaskar: 400 Mio. $
- Russland: 372 Mio. $
- Griechenland: 309,6 Mio. $
- Kenia: 303 Mio. $
- Albanien: 279,3 Mio. $
- Slowenien: 276 Mio. $
- Georgien: 273,9 Mio. $
- Litauen: 259,5 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 82,1 Mio. $82,1 Mio. $+462 Mio. $+2,4 Mrd. $+> 10,5 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 47,3 Mrd. $
- Deutschland: 23,9 Mrd. $
- Frankreich: 13,3 Mrd. $
- Japan: 11,8 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 11,3 Mrd. $
- Spanien: 11 Mrd. $
- Polen: 10,5 Mrd. $
- Italien: 9,1 Mrd. $
- Niederlande: 8,9 Mrd. $
- Kanada: 5,9 Mrd. $
- Südkorea: 5,7 Mrd. $
- Mexiko: 4,5 Mrd. $
- Österreich: 4,3 Mrd. $
- Australien: 4,2 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 4,1 Mrd. $
- Schweiz: 3,9 Mrd. $
- Belgien: 3,8 Mrd. $
- Russland: 3,6 Mrd. $
- China: 3,5 Mrd. $
- Tschechien: 3,1 Mrd. $
- Dänemark: 2,7 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,7 Mrd. $
- Schweden: 2,4 Mrd. $
- Kasachstan: 2 Mrd. $
- Malaysia: 2 Mrd. $
- Kirgisistan: 2 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 1,9 Mrd. $
- Vietnam: 1,9 Mrd. $
- Türkei: 1,8 Mrd. $
- Rumänien: 1,7 Mrd. $
- Portugal: 1,7 Mrd. $
- Slowakei: 1,6 Mrd. $
- Irland: 1,5 Mrd. $
- Chile: 1,4 Mrd. $
- Israel: 1,4 Mrd. $
- Ungarn: 1,3 Mrd. $
- Griechenland: 1,2 Mrd. $
- Taiwan: 1,2 Mrd. $
- Norwegen: 1,2 Mrd. $
- Brasilien: 1,1 Mrd. $
- Kroatien: 1,1 Mrd. $
- Singapur: 1,1 Mrd. $
- Südafrika: 998 Mio. $
- Kuwait: 896,9 Mio. $
- Irak: 890,8 Mio. $
- Indien: 870,2 Mio. $
- Thailand: 841,2 Mio. $
- Philippinen: 834,1 Mio. $
- Finnland: 770,6 Mio. $
- Neuseeland: 650,5 Mio. $
- Ukraine: 626,7 Mio. $
- Panama: 576,3 Mio. $
- Bulgarien: 562 Mio. $
- Slowenien: 557,4 Mio. $
- Honduras: 535,9 Mio. $
- Serbien: 507,7 Mio. $
- Algerien: 462 Mio. $
- Peru: 460,9 Mio. $
- Nicaragua: 426 Mio. $
- Nigeria: 410,9 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 73,3 Mrd. $ | 28,9 % | |
| 2 | 27,5 Mrd. $ | 10,8 % | |
| 3 | 19,4 Mrd. $ | 7,6 % | |
| 4 | 11 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 5 | 10,6 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 6 | 10,4 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 7 | 9,3 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 8 | 8,4 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 9 | 5,8 Mrd. $ | 2,3 % | |
| 10 | 5,7 Mrd. $ | 2,2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 47,3 Mrd. $ | 18,6 % | |
| 2 | 23,9 Mrd. $ | 9,4 % | |
| 3 | 13,3 Mrd. $ | 5,2 % | |
| 4 | 11,8 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 5 | 11,3 Mrd. $ | 4,4 % | |
| 6 | 11 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 7 | 10,5 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 8 | 9,1 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 9 | 8,9 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 10 | 5,9 Mrd. $ | 2,3 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Kapitel 61 in 147 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 8 % und 12 %.
Kapitel 61 umfasst im türkischen Zolltarif 189 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 8 % und 12 % (Durchschnitt 11,6 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Kapitel 61 in 252 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 32 %. Bei 12 davon beträgt der Satz 0 %. Für 25 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Der Welthandel mit Waren des Kapitels 61 belief sich 2024 auf 254 Mrd. $, ein Plus von 0,3 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (28,9 % des Gesamtwerts), gefolgt von Bangladesch.
Die USA importierten am meisten (47,3 Mrd. $).
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.
2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:
a) Waren der Position 6212;
b) Altwaren der Position 6309;
c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:
a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:
einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.
Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose, oder, im Falle des „Kostüms“, der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;
Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;
Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.
b) Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig, und
einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.
4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
„Hemden“, und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.
6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
b) Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:
ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.
Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.
Hierbei
kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein,
ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden.
Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.
Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.
2. Der Begriff „Unterhemden“ im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.
Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.
3. Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 61161020 bzw. 61161080 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:
ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder
aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.
In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“?
„Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“ bildet Kapitel 61 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt XI. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 61 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 8 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 61 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 8 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken…“?
China, mit 73,3 Mrd. $ im Jahr 2024 (28,9 % der weltweiten Exporte).