Position · Kapitel 61
6113: Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907
Position 6113 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 6113.00 in Kapitel 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 83.800 $83.800 $+2,2 Mio. $+12,9 Mio. $+> 55,6 Mio. $
Exporte: 163
- China: 461,4 Mio. $
- Vietnam: 111,4 Mio. $
- Kambodscha: 86,6 Mio. $
- Spanien: 84,1 Mio. $
- Deutschland: 55,6 Mio. $
- Italien: 53,3 Mio. $
- Polen: 51,7 Mio. $
- Thailand: 45,2 Mio. $
- Bangladesch: 44,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 35 Mio. $
- Frankreich: 33,4 Mio. $
- Myanmar: 32,3 Mio. $
- Dänemark: 31,1 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 20 Mio. $
- Niederlande: 18,7 Mio. $
- Österreich: 12,9 Mio. $
- Sri Lanka: 12,1 Mio. $
- Tunesien: 11,5 Mio. $
- Indonesien: 10,6 Mio. $
- Kroatien: 10,5 Mio. $
- Tschechien: 9,8 Mio. $
- Portugal: 7,8 Mio. $
- Litauen: 7 Mio. $
- Pakistan: 6,9 Mio. $
- Belgien: 6,9 Mio. $
- Indien: 6,5 Mio. $
- Marokko: 5,5 Mio. $
- Türkei: 4,5 Mio. $
- Schweden: 4,5 Mio. $
- Finnland: 3,9 Mio. $
- Madagaskar: 3,4 Mio. $
- Guatemala: 3,2 Mio. $
- Republik Moldau: 2,9 Mio. $
- Slowakei: 2,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2,9 Mio. $
- Kanada: 2,6 Mio. $
- Malta: 2,3 Mio. $
- Schweiz: 2,2 Mio. $
- Taiwan: 2,2 Mio. $
- El Salvador: 1,9 Mio. $
- Laos: 1,9 Mio. $
- Rumänien: 1,9 Mio. $
- Norwegen: 1,8 Mio. $
- Jordanien: 1,6 Mio. $
- Philippinen: 1,4 Mio. $
- Irland: 1,3 Mio. $
- Ungarn: 1,3 Mio. $
- Slowenien: 1,2 Mio. $
- Australien: 1,2 Mio. $
- Bulgarien: 1,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1,1 Mio. $
- Südkorea: 1 Mio. $
- Kolumbien: 983.300 $
- Mexiko: 968.500 $
- Neuseeland: 861.200 $
- Brasilien: 688.400 $
- Singapur: 678.700 $
- Ägypten: 662.100 $
- Malaysia: 631.200 $
- Griechenland: 609.900 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 206.300 $206.300 $+2,1 Mio. $+15,4 Mio. $+> 53,6 Mio. $
Importe: 203
- Vereinigte Staaten: 198,6 Mio. $
- Deutschland: 157,7 Mio. $
- China: 96,1 Mio. $
- Frankreich: 93,2 Mio. $
- Spanien: 86,4 Mio. $
- Niederlande: 55,7 Mio. $
- Polen: 53,6 Mio. $
- Italien: 51,3 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 47,8 Mio. $
- Dänemark: 34 Mio. $
- Österreich: 33,4 Mio. $
- Japan: 27,3 Mio. $
- Kanada: 25,4 Mio. $
- Tschechien: 23,1 Mio. $
- Belgien: 23 Mio. $
- Portugal: 22,2 Mio. $
- Schweiz: 20,4 Mio. $
- Südkorea: 17,5 Mio. $
- Norwegen: 16,6 Mio. $
- Malta: 15,7 Mio. $
- Türkei: 15,4 Mio. $
- Kroatien: 14,7 Mio. $
- Schweden: 14 Mio. $
- Mexiko: 13,8 Mio. $
- Russland: 13,2 Mio. $
- Irland: 10,5 Mio. $
- Australien: 10,4 Mio. $
- Slowakei: 9,9 Mio. $
- Finnland: 8,4 Mio. $
- Rumänien: 8,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 8,1 Mio. $
- Saudi-Arabien: 5,7 Mio. $
- Ungarn: 5,1 Mio. $
- Chile: 5 Mio. $
- Griechenland: 4,6 Mio. $
- Slowenien: 4,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 4,1 Mio. $
- Nicaragua: 3,9 Mio. $
- Andorra: 3,6 Mio. $
- Philippinen: 3,5 Mio. $
- Argentinien: 3,1 Mio. $
- Brasilien: 3,1 Mio. $
- Bulgarien: 3 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 3 Mio. $
- Israel: 2,7 Mio. $
- Taiwan: 2,3 Mio. $
- Island: 2,3 Mio. $
- Singapur: 2,3 Mio. $
- Estland: 2,3 Mio. $
- Neuseeland: 2,1 Mio. $
- Serbien: 2,1 Mio. $
- Algerien: 2 Mio. $
- Bahrain: 2 Mio. $
- Bangladesch: 2 Mio. $
- Luxemburg: 1,8 Mio. $
- Ukraine: 1,6 Mio. $
- Peru: 1,6 Mio. $
- Indien: 1,6 Mio. $
- Libanon: 1,6 Mio. $
- Katar: 1,5 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 461,4 Mio. $ | 34,4 % | |
| 2 | 111,4 Mio. $ | 8,3 % | |
| 3 | 86,6 Mio. $ | 6,5 % | |
| 4 | 84,1 Mio. $ | 6,3 % | |
| 5 | 55,6 Mio. $ | 4,1 % | |
| 6 | 53,3 Mio. $ | 4 % | |
| 7 | 51,7 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 45,2 Mio. $ | 3,4 % | |
| 9 | 44,4 Mio. $ | 3,3 % | |
| 10 | 35 Mio. $ | 2,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 198,6 Mio. $ | 14,8 % | |
| 2 | 157,7 Mio. $ | 11,8 % | |
| 3 | 96,1 Mio. $ | 7,2 % | |
| 4 | 93,2 Mio. $ | 7 % | |
| 5 | 86,4 Mio. $ | 6,4 % | |
| 6 | 55,7 Mio. $ | 4,2 % | |
| 7 | 53,6 Mio. $ | 4 % | |
| 8 | 51,3 Mio. $ | 3,8 % | |
| 9 | 47,8 Mio. $ | 3,6 % | |
| 10 | 34 Mio. $ | 2,5 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 6113 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 8 % und 12 %.
Position 6113 umfasst im türkischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 8 % und 12 % (Durchschnitt 10 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 6113 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 3,8 % und 7,1 %.
Position 6113 umfasst im britischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 8 % und 12 % (Durchschnitt 10 %).
Im kanadischen Zolltarif ist Position 6113 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 18 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 6113 umfasst im mexikanischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 35 %.
Position 6113 ist im brasilianischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 35 %.
Position 6113 umfasst im argentinischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 20 %.
Position 6113 ist im peruanischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 11 %.
Position 6113 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 10 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 6113 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 5,6 % und 10,4 %.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif bildet Position 6113 eine einzige Tarifposition; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 12 %.
Position 6113 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC nicht weiter unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) bildet Position 6113 eine einzige Tarifposition; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 6113 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz liegt zwischen 5,9 % und 10,7 %.
Position 6113 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 17,5 %.
Position 6113 ist im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS nicht weiter unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 6113 belief sich 2024 auf 1,3 Mrd. $, ein Minus von 17,1 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (34,4 % des Gesamtwerts), gefolgt von Vietnam.
Die USA importierten am meisten (198,6 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 55,6 Mio. $ auf Rang 5 unter 163 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 157,7 Mio. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.
2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:
a) Waren der Position 6212;
b) Altwaren der Position 6309;
c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:
a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:
einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.
Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose, oder, im Falle des „Kostüms“, der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;
Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;
Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.
b) Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:
einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig, und
einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.
4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
„Hemden“, und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.
6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:
a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
b) Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:
ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und
eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.
Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.
Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.
Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder…“?
„Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907“ fällt unter Position 6113 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 61 gehört (Abschnitt XI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 6113 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 8 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 6113 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 8 % bis 12 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der…“?
China, mit 461,4 Mio. $ im Jahr 2024 (34,4 % der weltweiten Exporte).